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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Schweden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

Nachtrag; (12. Dezember 1914) 
SCHWEDEN 
Inhalt im einzelnen 
26 
§ 5. Pfänder, wie sie in § 4 behandelt werden, dürfen verkauft werden, 
sofern die Begleichung der Forderung des Gläubigers vor dem 16. Juli 
1914 fällig geworden, oder das Pfand nach dem 4. August des 
gleichen Jahres in seine Hände gelangt ist. Hat der Gläu 
biger fällig gewordene Zinsen zu beanspruchen, so darf ebenfalls Verkauf 
erfolgen, indessen nicht vor dem 1. Februar 1915. 
Ist der Schuldner in Konkurs geraten, so darf das Pfand 
auch in anderen Fällen als den im ersten Absatz genannten verkauft werden. 
§ 6. Hat jemand Hypotheken oder andere Forderungsbelege als 
Schuldverschreibungen für eine Forderung als Pfand im Besitze, so darf 
dieses Pfand während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum 
28. Februar 1915 einschließlich vom Pfandbesitzer nicht verkauft werden. 
§ 7. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum 
28. Februar 1915 einschließlich dürfen gepfändete Aktien, Bankanteile oder 
Schuldverschreibungen nicht in anderen Fällen als den nachstehend im zweiten 
Absatz genannten und gepfändete Wertpapiere der im § 6 angegebenen Art 
in keinem Falle verkauft werden, außer wenn Gläubiger und Schuldner sich 
darüber geeinigt haben, oder wenn der Oberexekutor es für zweckmäßig 
befindet. 
Aktien, Bankanteile oder Schuldverschreibungen, die gepfändet worden 
sind, dürfen verkauft werden, sofern die Begleichung der Forderung, 
wofür die Pfändung erfolgt ist, vor dem 16. Juli 1914 fällig geworden 
ist, oder sofern der Pfandinhaber den Verkauf von Pfändern verlangt, die 
nach dem 4. August des nämlichen Jahres in seine Hände 
gelangt sind. Hat der Gläubiger fällig gewordene Zinsen zu fordern, 
so darf ebenfalls Verkauf erfolgen, indessen nicht vor dem 1. Februar 1915. 
Die gegenwärtige Verordnung soll am 1. Dezember 1914 in Kraft 
treten. Ist vor dem genannten Tage eine Pfändung von unbeweglichem 
Eigentum erfolgt, oder eine Verordnung gemäß § 28 des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung erlassen worden, und ergeben sich weder aus den 
obenstehenden Bestimmungen noch sonstwie Hinderungen für den Verkauf, 
so liegt es der Behörde ob, bei welcher die Sache angängig ist, soweit 
dies geschehen kann, mittels Briefes den Schuldner und den Rechtsinhaber, 
wie er im § 87 des nämlichen Gesetzes erwähnt wird, davon zu benach 
richtigen, daß die Versteigerung bekannt gemacht werden wird, sofern nicht 
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, von der Versendung des Briefes ab 
gerechnet, die Forderung, zu deren Begleichung der Verkauf stattfinden soll, 
nebst den im nämlichen Paragraphen erwähnten Kosten befriedigt sein wird, 
oder in Fällen, wie sie im zweiten Absatz des § 1 der gegenwärtigen Ver 
ordnung genannt werden, sofern nicht Zahlung für Zinsen und Kosten vom 
Rechtsinhaber erlegt wird. Geht Zahlung für eine Forderung, wie sie eben 
genannt ist, nach der Ausfertigung der Bekanntmachung über die Versteige 
rung ein, so wird die Versteigerung eingestellt, wenn nicht der Rechtsinhaber, 
welcher die Zahlung entrichtet hat, verlangt, daß der Verkauf vor sich 
gehen soll.
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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