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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Schweiz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
17 
und daß ein solcher Verzicht oft in seinem eigenen Interesse liegt, indem er 
sich damit dem gemeinen Exekutionsrechte unterstellt und unter den jetzigen 
Umständen seine Kreditfähigkeit zu steigern vermag. 
Entsteht Streit darüber, ob man es mit einer Forderung zu tun habe, 
welche unter dem neuen oder unter dem bisherigen Rechte steht, so haben die 
Betreibungsbeamten und auf Beschwerde die Aufsichtsbehörden zu entscheiden. 
2. Aufschiebung der Konkurseröffnung (Artikel 3 bis 11 der Verordnung). 
Auch dem der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner will die Ver 
ordnung die Möglichkeit gewähren, die in Betreibung gesetzte Forderung, 
selbst wenn es schon zur Konkursandrohung gekommen ist, noch durch 
Abschlagszahlungen zu tilgen und dadurch die Konkurseröffnung von sich 
abzu wenden. 
Der auf Konkurs betriebene Schuldner verdient wie der der Pfändungs 
betreibung unterliegende Debitor eine solche Rücksichtnahme. Nach dem 
System unseres Betreibungsgesetzes kommt es auch ihm gegenüber nur dann 
zu einer Generalliquidation seines Vermögens, wenn er den im Zahlungs 
befehl und in der Konkursandrohung liegenden Aufforderungen zur Befriedigung 
eines einzelnen treibenden Gläubigers nicht nachkommt, ln vielen, man kann 
sagen in den meisten Fällen, dienen Zahlungsbefehl, Konkursandrohung und 
sogar die Vorladung vor den Konkursrichter nur als Zwangsmittel, um den 
Schuldner zur Leistung an den treibenden Einzelgläubiger anzuspornen. Das 
Betreibungsgesetz gibt also dem Schuldner jetzt schon, bevor es den Konkurs 
eröffnen läßt, eine bestimmte Zahlungsfrist zur Befriedigung der treibenden 
Gläubiger. Es bedeutet also nur eine weitere Ausbildung dieses Gedankens, 
wenn in der Verordnung diese Frist durch Einschiebung des Abzahlungs 
verfahrens verlängert wird. 
Der Zweck dieser Bestimmungen ist nicht darauf gerichtet, um allen 
Preis jeden Konkurs zu vermeiden. Sie wollen nur ermöglichen, daß die 
Schuldner, die momentan, der Krisis wegen, in Verlegenheit sind, durch ein 
Hinausschieben der Konkurseröffnung die Möglichkeit erhalten, sich unterdessen 
mit den betreibenden Gläubigern zu arrangieren. Es wird Sache einer ver 
ständigen Würdigung jedes einzelnen Falles durch die Konkursgerichte, die 
hierüber zu entscheiden haben, sein, daß mit dieser Vergünstigung nicht 
■Mißbrauch getrieben wird. 
Die Stellung des Schuldners in der Konkursbetreibung ist - verglichen 
mit der Lage des der Pfändungsbetreibung unterliegenden Debitors — insofern 
erschwert, als der Schuldner dem Konkursgerichte dartun muß, daß er infolge 
der Kriegsereignisse, ohne sein Verschulden, an der Erfüllung seiner Ver 
bindlichkeiten verhindert ist. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden. 
Daher begnügte man sich mit dem Erfordernis des Glaubhaftmachens. 
Die Raten, die der Schuldner zu zahlen hat, sind hier entsprechend dem 
in der Konkursbetreibung liegenden stärkern Zwang auf den Schuldner, größer, 
der Aufschub also auch weniger lang, als bei der Pfändungs- und der Pfand 
verwertungsbetreibung. Auch mußte ein Unterschied gemacht werden zwischen 
der gewöhnlichen Konkurs- und Wechselbetreibung: für diese ist die Zahlungs
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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