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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

3 
halbmonatliche Abhebungen von je Frs. 1000,—. Diese zweite Verordnung 
vom 6. August ist durch Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs vom 
23. September (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete 
Belgiens vom 26. September, Nr. 4) dahin abgeändert worden, daß die Banken 
außer der Zahlung von halbmonatlich je Frs. 1000,— auch in folgenden Fällen 
Zahlung leisten müssen: 
a) wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Ge 
hältern und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und 
kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder 
lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder die Buchführung des 
Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz 
über die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903 
bestimmt sind, 
b) wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen 
Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Dominialpachtzins bestimmt 
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Die 
Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order 
der Kasse des Generalgouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks 
auf die Bank. 
Namentlich aus der Bestimmung zu a) werden die deutschen Bank 
gläubiger Nutzen ziehen können. 
Zu 4. Sparkasseneinlagen. (Caisse generale d'Epargne.) 
An den rechtlichen Verhältnissen der Sparkasseneinlagen ist nichts ge 
ändert worden. Tatsächlich ist aber unter Aufhebung der bisherigen Rück 
zahlungsbestimmungen die Einschränkung getroffen worden, daß bis auf 
weiteres während eines Zeitraumes von je 15 Tagen nur Frs. 50.— zurück 
gezahlt werden. In der Provinz ist der Dienst mit der Schließung der 
Belgischen Nationalbank und der belgischen Post an vielen Orten eingestellt, 
die Wiederaufnahme an den größeren Orten, mit Nationalbankagentur, aber 
bald zu erwarten. Ohne Vorweisung des Sparkassenbuches werden keine 
Gelder ausbezahlt (s. S. 2 des Sparkassenbuchs). 
B. Praktische Winke. 
Zu 1. und 2. Wechsel- und Warenforderungen. 
Während die meisten Schuldner die ihnen zugebilligten Erleichterungen 
voll ausnutzen und Zahlung verweigern, gehen doch von manchen noch Teil 
oder Vollzahlungen ein. In den okkupierten Gebieten Belgiens besteht nur ein 
deutsches Bankinstitut, die Filiale der Deutschen Bank in Brüssel. Diese wird 
die Einziehung aller ihr zugesandten Schecks, Akzepte, Tratten und Quittungen 
versuchen. Es wird sich empfehlen, ihre Vermittlung in Anspruch zu nehmen. 
Über Warenforderungen wären dabei Tratten oder Quittungen auszuschreiben. 
Ist Zahlung nicht zu erlangen, so bieten sofortige Protestierung und gerichtliche 
Einklagung mit Rücksicht auf die erwähnten dem Schuldner eingeräumten 
gesetzlichen Erleichterungen wenig Aussicht auf Erfolg. Wird trotzdem eine 
gerichtliche Interessenvertretung gewünscht, so wäre erforderlich, sich an den 
Vorsteher der hiesigen Anwaltskammer (Bätonnier) Herrn Theodor, Rue du 
Commerce 118, Brüssel, zu wenden, der die Angelegenheit einem deutsch 
sprechenden Anwalt überweisen würde.
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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