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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
5 
Die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind aus Anlaß des gegen 
wärtigen Krieges nochmals durch Königliche Verordnung verlautbart worden. 
Diese Verordnung, deren Wortlaut unten zu b abgedruckt ist, hat im wesent 
lichen folgenden Inhalt: 
Der Bewohner Groß-Britanniens oder seiner Kolonien darf nach Deutsch 
land nichts liefern und aus Deutschland nichts beziehen, und zwar auch nicht 
durch einen etwa im neutralen Auslande wohnenden Zwischenhändler. Der 
Engländer darf ferner mit Waren, die von Deutschland kommen oder für 
Deutschland bestimmt sind, nicht handeln. Er darf britischen Schiffen nicht 
gestatten, deutsche Häfen anzulaufen. Er darf nicht zugunsten eines Deutschen 
eine neue Versicherungspolice ausstellen oder einen neuen Versicherungs 
vertrag schließen, ebenso nicht auf Grund bestehender Police oder bestehenden 
Versicherungsvertrages Kriegsschäden vergüten, die durch Groß-Britannien oder 
seine Verbündeten verursacht sind. Der Engländer darf auch andere Verträge 
mit Deutschen oder zugunsten eines Deutschen nicht eingehen, auch Verpflich 
tungen Deutschen gegenüber nicht übernehmen. Zahlungen dürfen nur für 
bereits gelieferte Waren oder bereits geleistete Dienste erfolgen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind strafbar. 
Mit Rücksicht auf den zwischen Uns und dem Deutschen Kaiser bestehen 
den Kriegszustand und da es für jede Person, die in Unseren Ländern wohnt, 
ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich in ihnen aufhält, gesetzwidrig 
ist, mit einer Person, die im Deutschen Reiche wohnt, ein Geschäft 
oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, ohne Unsere Erlaubnis 
Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu unterhalten, 
und da es deshalb ratsam und notwendig ist, alle Personen, die in Unseren 
Ländern wohnen, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben oder sich in ihnen 
aufhalten, an ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und 
Regierung zu erinnern, so haben Wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats 
es für angezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen, und 
Wir warnen hierdurch alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen, 
ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben oder sich in ihnen aufhalten, dem 
genannten Reiche Güter, Waren oder Kaufmannsgut zu liefern 
oder aus ihm zu beziehen; oder einer Person zu liefern, oder von 
einer Person zu beziehen, die dort wohnt, ein Geschäft oder Gewerbe 
betreibt oder sich aufhält; oder Güter, Waren oder Kaufmannsgut für das ge 
nannte Reich oder im Wege des Versands nach oder aus dem genannten Reiche 
oder an eine Person oder von seiten einer Person, die darin wohnt, ein Geschäft 
oder ein Gewerbe betreibt oder sich aufhält, einer Person zu liefern oder von 
einer Person zu beziehen; oder mit Gütern, Waren oder Kaufmannsgut, 
die für das genannte Reich bestimmt sind oder aus ihm kommen, 
oder für eine Person bestimmt sind oder von einer Person kommen, die darin 
wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich aufhält, zu handeln 
oder sie zu führen, einem britischen Schiffe die Erlaubnis zu erteilen, nach
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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