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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
5 
auf Mobiliar-Wertpapiere und auf Handelspapiere gewährt worden sind oder 
für welche solche Papiere haften. 
Artikel 4. 
Eine Frist von 30 vollen Tagen vom 1. August 1914 ab gerechnet 
wird gewährt für die Auszahlung von Bardepots und Kreditsaiden aus Konto 
korrenten bei den Banken oder Kredit- oder Depot-Instituten, namentlich wenn 
die Auszahlung zu erfolgen hat gegen Vorlegung eines Empfangsscheins, eines 
von dem Aussteller selbst vorgelegten Schecks eines Kreditbriefes, und zwar 
uiit folgender Maßgabe: 
Im Laufe des genannten Zeitraums hat jeder Depotinhaber oder Gläubiger, 
dessen Depot- oder Kreditsalden nicht mehr als 250 Franks beträgt, das 
Recht, dessen volle Rückzahlung zu verlangen. Über den Betrag von 
250 Franks hinaus können die Depotinhaber oder Gläubiger außer diesem 
Betrage nur die Zahlung von 5% des Überschusses verlangen. 
Diese Rückzahlung kann von der Verkündung des vorliegenden Erlasses 
a n und bis zum 31. August einschließlich, von jedem Gläubiger oder Depot- 
mhaber in soweit verlangt werden, als er von der aus dem Erlaß vom 1. Au 
gust 1914 sich ergebenden Befugnis die Rückzahlung zu verlangen nicht Ge 
brauch gemacht haben sollte. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung 
uuf die von den Depotinhabern vom 2. August 1914 ab erfolgten Einzahlungen, 
ebensowenig auf die für ihre Rechnung vom selben Tage ab erfolgten Inkassi 
jeder Art. 
Die Depotinhaber oder Gläubiger, die Arbeiter oder Angestellte für die 
Ausübung eines landwirtschaftlichen, industriellen oder kaufmännischen Berufs 
beschäftigen, haben das Recht, aus den ihnen gehörenden Beträgen den Ge 
samtbetrag der Löhne eines jeden Löhnungstermins zu verlangen, 
sofern sie den Nachweis dieses Betrages durch die Vorlegung der Lohnauf 
stellungen erbringen. Für die Anwendung der obigen Bestimmung werden den 
Löhnen gleichgestellt die zeitweiligen Zuwendungen oder lebenslänglichen 
Renten, die den Opfern von Betriebsunfällen oder ihren Rechtsnachfolgern auf 
Grund des Gesetzes vom 9. April 1898 und der dieses Gesetz abändernden 
Gesetze zustehen. 
Die Inhaber solcher industriellen Betriebe, die auf Grund des Gesetzes 
vom 3. Juli 1877 requisitioniert worden sind, haben Anspruch auf die volle 
Rückzahlung der ihnen gehörenden Gelder. 
Die Inhaber von industriellen Betrieben und die Lieferungsunter- 
o chm er, die den Nachweis erbringen, daß ihnen staatliche Bestellungen für 
le Bedürfnisse der nationalen Verteidigung gemacht worden sind, 
sowie die Konzessionsinhaber öffentlicher Dienste können die Rück 
zahlung ihrer Gelder nach Maßgabe der außer den Arbeitslöhnen für die Aus- 
rung dieser Bestellungen oder dieser Dienste notwendigen Ausgaben ver 
engen. 
o . Gie Gesellschaften oder Vereinigungen, die amtlich ermächtigt sind, dem 
amtätsdienst des Land- und Seeheeres ihre Beihilfe zu leisten, haben das
	        

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Der Historische Materialismus. Buchh. für Arbeiterliteratur, 1928.
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