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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

1 
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 1894 ein 
schliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schluss 
protokolls vom 9. Februar 1897 in der durch den Zusatz 
vertrag und das Protokoll vom “1904 abgeänderten 
Gestalt. 
Vertrag. 
Artikel 1. 
Die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Teile, welche sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorüber 
gehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen 
Hechte gemessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden 
als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht 
dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben 
wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden 
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Ge 
biete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche 
in jedem der beiden vertragschliessenden Länder gelten oder gelten werden und 
auf alle Ausländer Anwendung finden. 
Artikel 2. 
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen in dem 
Gebiete des anderen Teiles berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder un 
beweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen, soweit dieses Recht nach 
den Landesgesetzen Angehörigen irgend einer fremden Nation jetzt oder künftig 
zusteht. Sie sollen berechtigt sein, darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, 
Eheschliessung, letzten Willen, oder auf andere Weise zu verfügen, sowie Ver 
mögen durch Erbschaften zu erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen, 
welche jetzt oder künftig für die Angehörigen irgend einer anderen fremden 
Nation bestehen, ohne in einem der genannten Fälle unter irgend einer Bezeichnung 
anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auflagen unterworfen zu sein 
als die Inländer. 
Die dreijährige Frist, die durch den Kaiserlich Russischen Ukas vom 
14. März 1887 für die Veräusserung der Liegenschaften seitens der Ausländer 
festgesetzt worden ist, wird für die deutschen Reichsangehörigen auf zehn Jahre 
verlängert.
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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