Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

6 
Artikel 15. 
Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und um 
gekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, 
nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, 
sollen, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des be 
treffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines 
anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder 
ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgend 
welche Gefälle zu bezahlen ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur 
nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen 
Artikel 16. 
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines 
jeden der beiden Länder völlig befreit sein: 
1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit 
wieder auslaufen; 
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach 
einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über 
die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung 
jener Abgaben ausweisen können; 
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem 
Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben, 
wieder verlassen. 
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remor- 
kierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, 
welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem 
Masse von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation 
zu entrichten sind. 
Ist das Einlaufen durch Not veranlasst worden, so gelten nicht als Aus 
übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen 
und Wiedereinladcn der Waren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle 
der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft 
notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Ge 
nehmigung der Zollverwaltung. 
Artikel 17. 
Wenn ein Schiff eines der vertragschliessenden Teile an den Küsten des 
anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung die 
selben Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche die Gesetzgebung 
des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll 
jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person 
wie für Schiff und Ladung geleistet werden. 
Die vertragschliessenden Teile kommen ausserdem überein, dass die ge 
borgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, dass sie in den 
inländischen Verbrauch übergehen. 
Artikel 18. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane 
und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.