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Bibliographic data

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Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

3. Heu und Stroh in gepresstem Zustande (selbst an der Grenze gepresst) 
sind zur Durchfuhr durch Deutschland unter der Bedingung zugelassen 
worden, dass die Beförderung in plombierten und entweder geschlossenen 
oder verdeckten Wagen erfolgt. 
Heu und Stroh, welches aus den russischen Grenzbezirken stammt 
und zum Gebrauche in den deutschen Grenzbezirken bestimmt ist, 
werden in nicht gepresstem Zustande zugelassen. Man ist jedoch dar 
über einig, dass dieses Zugeständnis im Balle des Ausbruchs einer Vieh 
seuche, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Lungenseuche, 
des Milzbrandes oder des Rotzes am Herkunftsorte in Gemässheit von 
Artikel 5 des Handelsvertrages und unter der Voraussetzung einer 
vorgängigen Benachrichtigung im Sinne von Nummer II des gegen 
wärtigen Protokolls Einschränkungen unterworfen werden kann. 
II. 
Gegenseitiger Nachrichtenaustausch. 
(Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 20.) 
III. 
Fragen des Zollverkehrs. 
1. (Aufgehoben.) 
2. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 1, Abs. 7.) 
3. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 2.) 
4. Die Deutsche Regierung gestattet grundsätzlich, jedoch unter Vor 
behalt des Widerrufes im Falle des Missbrauchs, dass das russische, aus der Ge 
meinde Boleslawice stammende Vieh die Grenze überschreiten kann, um 
auf den in Deutschland belegenen und jener Gemeinde oder Privateigentümern 
des Viehs gehörigen Grundstücken zu weiden. Doch ist dieses Zugeständnis an 
die Bedingung geknüpft, dass die Gemeinde Boleslawice frei von Viehseuchen ist, 
und dass deutsche Tierärzte jederzeit auf das Gebiet dieser Gemeinde zugelassen 
werden, um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des veterinären Zu 
standes des Ortes und des zum Weiden jenseits der Grenze bestimmten Viehs 
vorzunehmen. Diese Feststellungen sollen, insoweit sie aus eigener Entschliessung 
der deutschen Behörden und zu von diesen vorher bestimmten Zeitpunkten statt 
finden, kostenfrei erfolgen. 
Im übrigen würde die Deutsche Regierung zwecks Verhütung des Schmuggels 
mit russischem Vieh verlangen, dass, um die Feststellung der Identität der Tiere 
zu ermöglichen, die nötigen Sicherheitsvorkchrungen getroffen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen mit dem Beginn der Viehweide 
im nächsten Frühjahr in Kraft treten. 
5. (Aufgehoben. — Zu a vgl. auch den Artikel 57, Punkt 3 und 5, Art. 167, 
Punkt 1 lit. c und Art. 212, P. 2 des Tarifs; zu b vgl. auch den Art. 57, P. 3 und 5 
und Anm. zu P. 5, Art. 150, P. 1, Anm. und Art. 171, Anm. 2, Abs. 2 des Tarifs.) 
6. (Aufgehoben, vgl. Art. 1 des Schlussprotokolls, Teil I.) 
7. (Aufgehoben.) 
8. (Aufgehoben, vgl. § 15 des Schlussprotokolls, Teil IV.) 
9. (Aufgehoben.) 
IV. 
Flussschiffahrt. 
1. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 6 des Schlussprotokolls, Teil I.) 
2. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 7 des Schlussprotokolls, Teil I.) 
3. (Aufgehoben.)
	        

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Der Österreichische Exporteur. [Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie], 1927.
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