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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einige Bestimmungen betreffend
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

440 
Aus dem Zollreglement. 
Art. 432. In der Taratabelle genannte und in einer der dort bezeichneten 
Verpackungsarten eingeführte Waren werden nach dem Gewicht verzollt, das 
sich nach Abzug des in der Tabelle festgesetzten Prozentsatzes von dem Roh 
gewicht ergibt. 
Art. 433. Die Prüfung des Reingewichts der in dem vorstehenden Artikel 
(432) erwähnten Waren, mit Ausnahme giftiger und gesundheitsschädlicher, ist 
zulässig: 
1. wenn die die Ware besichtigenden Zollbeamten an der Uebereinstimmung 
des Gewichts der Umschliessung mit den Angaben der Taratabelle 
Zweifel hegen, und 
2. auf Antrag des Wareneigentümers. 
Gehört letzterer nicht zu denjenigen, die ständig oder zeitweilig Waren 
aus dem Auslande beziehen, so wird die Prüfung auf seinen Antrag vorgenommen, 
anderenfalls ist er verpflichtet, vor dem Beginn der Besichtigung die Faktura 
oder eine ihr gleichwertige am Abgangsort der Ware ausgestellte Urkunde vor 
zulegen. Ergibt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit der Angaben des Waren 
eigentümers, so wird von ihm 1% des für die Ware zu zahlenden Zollbetrages 
erhoben. 
Verzollung nach dem Roh- und Reingewicht. 
(Aus der Allg. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von Waren — s. 
„Das Russische Zollreglement“, herausgeg. vom Deutsch-Russ. Verein.) 
Art. 70, Unter dem Rohgewicht ist das Gewicht der Ware und der Um 
schliessung zu verstellen; wird die Ware in doppelter Verpackung (doppelten 
Säcken, Kisten, Fässern u. dgl. m.) eingeführt oder besitzt sie ausser der 
äusseren Verpackung noch innere Behälter, z. B. Gefässe, Schachteln, Kisten, 
Metalldosen usw., so wird das Rohgewicht durch Verwiegen der Ware mit 
diesen inneren Behältern festgestellt. 
Art 83. Unter dem Rein(Netto-)gewiclit versteht man das Gewicht der 
Ware ohne jede Verpackung cder aber mit der nächsten inneren Umschliessung, 
die mit der Ware zusammen zum Konsumenten gelangt. Als solche Üm- 
schliessung gilt eine spezielle ausländische Verpackung, ohne welche die Ware 
ihren Eigenschaften zufolge nicht in den Kleinhandel kommen kann, sofern die 
Verpackung nicht einen selbständigen Gegenstand darstellt, der mit einem 
höheren Zoll belegt ist, als der Inhalt. Derartige Umschliessungen müssen un 
abhängig von der darin enthaltenen Ware, die in diesen Fällen netto verwogen 
wird, nach den entsprechenden Unterabteilungen des Tarifs verzollt werden. 
Zollfrei werden alle diejenigen Behälter und Umschliessungen durchgelassen, 
in denen zollfreie oder nach dem Nettogewicht zu verzollende Waren aus dem 
Auslande eingeführt werden, sofern sie eine notwendige Verpackung der Ware 
bilden, ausgenommen die obenerwähnte spezielle Verpackung. 
Art. 84. Bei der Feststellung der zollpflichtigen Menge vom Netto 
gewicht zu verzollender Waren wird, mit Ausnahme der im Tarif ausdrücklich 
erwähnten Fälle, das Gewicht der inneren Vorrichtungen, die für den Handels 
verkehr der Ware notwendig sind, als da sind: Pappe, Papier, Stricke, Bind 
fäden, Schnüre und Bänder zum Verschnüren der Ware, Brettchen, kleine 
Spulen und Rollen zum Aufwickeln von Garn, Bändern, Spitzen, Tressen, Ge 
weben u. dgl. Waren, in Abzug gebracht. Wenn die genannten Vorrichtungen 
als spezielle im § 83 vorgesehene ausländische Verpackung zu betrachten sind, 
so ist damit nach § 83 zu verfahren.
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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