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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einige Bestimmungen betreffend
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

441 
Zulassung von Heilmitteln. 
Vorschriften für die Einreichung von Gesuchen um Erlaubnis 
zur Einfuhr von Heil- und anderen Mitteln. 
Vom Zolldepartement sind folgende Bestimmungen bekannt gegeben: 
1. Gemäss einem Gutachten der Verwaltung des Obermedizinalinspektors vom 
20. Januar 1910, Nr. 583, und auf Grund der vom Ministerium des Innern be 
stätigten „Regeln für die Zulassung ausländischer Arzneimittel“ vom 31. Juli 
1899 und wiederholter Verfügungen über diesen Gegenstand, die sich auf Joumal- 
beschlüsse des Medizinalrats gründen, nimmt der letztere Gesuche um Erlaubnis 
zur Einfuhr irgend welcher Mittel nur dann zur Prüfung an, wenn folgende Unter 
lagen beigefügt sind: 1. ein Gesuch der Firma, die das Mittel herstellt, oder ihres 
gesetzlichen Bevollmächtigten um die Erlaubnis zur Einfuhr des betreffenden 
Mittels nach Kussland, eine Urkunde über die von einem zuständigen Laboratorium 
in Russland oder im Ausland ausgeführte Analyse des Mittels, eine genaue Be 
zeichnung aller Bestandteile des Mittels und seiner Zubereitungsart und drei 
Muster in der Originalverpackung, d. h. in der F'orm, in der das Mittel eingeführt 
werden soll, wobei, wenn irgend welche der genannten Schriftstücke in einer aus 
ländischen Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte russische Ueber- 
' Setzung einzureichen ist; 2. Alle genannten Urkunden sowie die Schriftstücke, mit 
denen sie von demjenigen, der die Einfuhrerlaubnis nachsucht, eingereicht 
werden, unterliegen der Stempelsteuer laut Art. 14, P. 1, des Stempelsteuergesetzes 
im Betrage von 75 Kop. für den Bogen; 3. Infolgedessen werden alle durch die 
Zollämter eingehenden Gesuche um Erlaubnis zur Einfuhr von Mitteln, die vom 
Medizinalrat zu prüfen sind, unberücksichtigt gelassen werden, wenn ihnen nicht 
alle vorbenannten Unterlagen, die zur Erledigung der Gesuche erforderlich sind, 
beigefügt sind (C. 10, Nr. 9294). 
Nachweis 
der Einfuhrerlaubnis für ausländische pharmazeutische Präparate 
bei der Nachprüfung von Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen. 
Bei Anwendung der bestehenden Bestimmungen über die Nachprüfung 
der Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen durch die örtlichen Medizinal 
verwaltungen ist es vorgekommen, dass einige Medizinalverwaltungen, um sich 
zu überzeugen, dass ein pharmazeutisches Präparat ausländischer Herkunft tat 
sächlich zur Einfuhr nach Russland zugelassen ist, die Vorlegung einer Abschrift 
der Journalbeschlüsse des Medizinalrats oder überhaupt eines Papiers verlangen, 
wodurch die Erlaubnis der Einfuhr des betreffenden Präparats nachgewiesen wird. 
Mit Rücksicht darauf, dass es den Beteiligten manchmal unmöglich ist, 
dem Medizinalinspektorat solche Beweise vorzulegen, weil die Benachrichtigung 
der Gesuchsteller von der Genehmigung der Einfuhr einzelner Präparate öfter 
durch Vermittelung der ausländischen Generalkonsulate erfolgt, hat der Ober- 
medizinalinspektor den Medizinalverwaltungen zur Kenntnisnahme und Nach 
achtung mitgeteilt, dass es bei der Nachprüfung der Ankündigungen zur Fest 
stellung, ob die Einfuhrerlaubnis erteilt ist, vollkommen genügt, wenn der Gesuch 
steller die betreffende Nummer der von der Verwaltung herausgegebenen „Nach 
richten über die öffentliche Hygiene, gerichtliche und praktische Medizin“ oder 
die Nummer des „Anzeigers der Regierungsverfügungen im Finanzministerium“ 
angibt, worin die Genehmigung zur Einfuhr des Präparats nach Russland ver 
öffentlicht ist (Zirkular des Obermedizinalinspektors vom 26. November 1909. 
Nr. 11 496).
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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