Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

Kübler & Niethammer, Kriebstein. 213 * 
ARBEITERJUBILÄUMSFONDS. Derselbe wurde anläßlich des 50jährigen Bestehens 
der Firma gegründet und beträgt zurzeit 102 756,20 M. Aus den Zinsen desselben erhalten 
die Witwen der Arbeiter alljährlich je 15 Zentner Kohlen, außerdem Arbeiter und 
Arbeiterinnen im Alters- und Invaliditätsfalle einen Zuschuß zur reichsgesetzlichen Rente, 
der nach dem Dienstalter abgestuft, bis 200 M. p. a. steigt. 
BEAMTEN JUBILÄUMSFONDS. Derselbe wurde ebenfalls anläßlich des 50 jährigen 
Bestehens der Firma gegründet und beträgt zurzeit 110 525 M.; aus den Zinsen desselben 
wird derjenige Teil der Angestelltenversicherung, der von den Beamten zu tragen ist (4 % 
des Gehaltes), gedeckt. Den Beamten, welche ein höheres Gehalt als 5000 M. beziehen, 
und die deshalb nicht versicherungspflichtig sind, werden jährlich 320 M. gutgeschrieben, 
wovon die Hälfte ebenfalls vom Jubiläumsfonds getragen wird. Soweit die Zinsen des 
selben nicht zureichen, wird der fehlende Betrag von der Firma gedeckt. 
Im übrigen gelten noch folgende Bestimmungen: 
1. Arbeiter, welche länger als ein Jahr der Firma angehören, erhalten das Schulgeld 
für ihre Kinder. 
2. Arbeiter, welche 10 Jahre ununterbrochen der Firma angehören, erhalten bei der 
Konfirmation eines Kindes 30 M. 
3. Gemäß einer von Niethammer am Tage der Verheiratung seiner Tochter gemachten 
Stiftung erhalten Arbeiter und Arbeiterinnen, welche sich verheiraten, bei der 
kirchlichen Einsegnung eine Traubibel. 
4. Verheiratete Arbeiter, welche der Reserve oder Landwehr des Reichsheeres ange 
hören, erhalten im Falle der Einberufung zu einer Übung während der Dauer 
derselben zwei Drittel, unverheiratete ein Sechstel ihres Lohnes. 
5. In Krankheitsfällen erhalten alle verheirateten Arbeiter und Arbeiterinnen, 
sowie Witwer und Witwen mit schulpflichtigen Kindern, wenn sie schon 1 Jahr 
der Firma angehören, neben dem von der Krankenkasse gewährten Kranken 
gelde (der Hälfte des Lohnes) noch ein Sechstel ihres Lohnes. 
6. Die der Firma länger als ein Jahr angehörenden Frauen erhalten im Falle eines 
Wochenbettes 25 M. unter der Voraussetzung, daß sie wenigstens 4 Wochen 
der Arbeit fern bleiben. 
7. Beim Tode ihres Ehegatten erhalten Arbeiter und Arbeiterinnen, welche min 
destens 1 Jahr der Firma angehören, zwei Wochenlöhne, beim Tode eines Kindes 
unter 14 Jahren einen Wochenlohn als Beitrag zu den Beerdigungskosten. 
8. Beim Tode eines Arbeiters erhält seine Witwe für jedes Kind bis zum vollendeten 
14. Jahre eine Unterstützung von 1 M. pro Woche. 
9. Feiertage, welche regelmäßig in die Woche fallen (1. Bußtag, Karfreitag, Oster 
montag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 2. Bußtag), und Feiertage, sofern sie in 
die Woche fallen (Neujahr, Erscheinungsfest, Reformationsfest, 1. und 2. Weih 
nachtsfeiertag), werden den in den Fabriken Arbeitenden wie Arbeitstage bezahlt. 
10. Die länger als 1 Jahr der Firma angehörenden verheirateten bzw. verwitweten 
Arbeiter erhalten für jedes Kind bis zu seinem Austritt aus der Schule eine Unter 
stützung von wöchentlich 1 kg Brot. Diese Unterstützung wird in Marken gewährt, 
gegen welche bei bestimmten Bäckern das Brot erhoben wird. 
Die gesetzlich zugunsten der Arbeiter vorgeschriebenen Ausgaben betrugen im Jahre 
1912 43376,12 M., die freiwillig geleisteten Ausgaben 131 349,66 M.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.