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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

Württembergische Metallwarenfabrik, Geislingen. 
430* 
JUGENDFÜRSORGE. Der beruflichen Ausbildung und sittlichen Erziehung 
der jugendlichen Fabrikangehörigen wird in der Württ. Metallwarenfabrik besondere 
Sorgfalt gewidmet. 
Die Lehrlinge der gewerblichen, einschließlich der maschinentechnischen und kunst 
gewerblichen Berufe, sind bis zur Beendigung der Lehrzeit zum Besuch der Gewerbe 
schule Geislingen, die Handelslehrlinge in gleicher Weise zum Besuch der Handels 
schule Geislingen, die nicht im Lehrverhältnis stehenden jugendlichen Arbeiter bis 
zum 16. Lebensjahr zum Besuch der Allgemeinen Fortbildungsschule verpflichtet. 
Nachdem die Gewerbe- und Handesschule Geislingen, an welcher 3 Gewerbe- und 1 Handels 
lehrer tätig sind, ausgebaut ist, umfaßt die Gewerbeschulpflicht einen 3 jährigen Schulbesuch 
mit Tagesunterricht; unseren Lehrlingen ist außerdem ein 4. Schuljahr mit Abendunterricht 
zur Pflicht gemacht. Den Lehrern der Gewerbe- und Handelsschule und der Allgemeinen 
Fortbildungsschule werden Listen der der Fabrik angehörigen Schüler zugestellt, in welchen 
monatlich Zeugnisse über Fleiß und Betragen, Vermerke über entschuldigte und unent- 
schuldigte Schulversäumnisse, sowie etwaige sonstige Bemerkungen eingetragen werden. 
Die Kontrollisten ermöglichen für die Fabrik und für die Eltern der Schüler eine fort 
gesetzte Überwachung des Schulbesuchs und tragen wesentlich zu einem ersprießlichen 
Erfolg des letzteren bei. Die Lehrlinge haben sich nach beendigter Lehrzeit der öffent 
lichen Gesellenprüfung zu unterziehen. 
Diejenigen Schüler, welche sich durch Fleiß und gutes Betragen auszeichnen, erhalten 
am Schluß des Schuljahrs neben etwaigen Belobungen seitens der Schule Prämien (Geld 
geschenke) von der Fabrik. 
Im Frühjahr 1913 konnten 134 junge Leute der Fabrik mit Prämien im Gesamtbetrag 
von 516 M. bedacht werden. 
Als Mittel der Erziehung zur Sparsamkeit und zugleich als Ansporn zu Fleiß und 
gesittetem Betragen dient die 
JUGENDSPARKASSE. Sie ist für junge Leute beiderlei Geschlechts unter 25 bzw. 
23 Jahren eingerichtet. Ihre Besonderheit besteht darin, daß die jungen Leute einer 
seits angehalten werden, regelmäßige Einlagen in die Sparkasse zu machen und bis zu 
einem bestimmten Zeitpunkt in derselben zu belassen, wogegen ihnen andererseits die 
Fabrik zu diesen sog. Pflichteinlagen, falls die Einleger sich beruflich und außerberuf 
lich einer guten Führung befleißigen, auf eine bestimmte Zeit Zuschüsse, Sparzulagen, 
gewährt. 
Die Kasse ist in 3 Abteilungen eingeteilt: 
Abt. I: Lehrlinge bzw. gelernte junge Arbeiter, 
,, II: Ungelernte junge Arbeiter, 
,, III: Junge Arbeiterinnen. 
Die Pflichteinlagen bestimmen sich für die einzelnen Abteilungen wie folgt: 
Lehrlinge bzw. gelernte junge Arbeiter (Abt. I) haben während der 4jährigen 
Lehrzeit je 1 Pf. von ihrem Stundenverdienst, außerdem im 4. Jahr die Hälfte des n Pf. 
in der Stunde übersteigenden Verdienstes und nach Beendigung der Lehrzeit, sofern 
sie in der Fabrik verbleiben, bis zum 1. April desjenigen Jahres, in welchem das 25. Lebens 
jahr zurückgelegt wird, 10% ihres Verdienstes in die Jugendsparkasse einzulegen. Letz 
teres gilt auch für solche, welche nach Ablauf der Lehrzeit aus der Fabrik aus- und 
vor dem 25. Lebensjahr wieder eintreten. 
Ungelernte junge Arbeiter (Abt. II) haben vom 1. Mai desjenigen Jahres ab, 
in welchem das 16. Lebensjahr zurückgelegt wird, bis zum x. April desjenigen Jahres, 
in welchem das 25. Lebensjahr zurückgelegt wird, 5 % ihres Verdienstes als Pflicht 
einlagen einzulegen, was auch für diejenigen gilt, welche austreten und vor zurück 
gelegtem 25. Lebensjahr wieder eintreten.
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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