Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Monograph

Identifikator:
1009137581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-42841
Document type:
Monograph
Author:
Repenning, Otto http://d-nb.info/gnd/127834125
Title:
Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 386 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote, die in der Zusammenstellung nach dem Statistischen Warenverzeichnis nicht besonders berücksichtigt sind
  • III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
  • IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und Durchfuhrverboten
  • V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
  • VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr

Full text

176 
zuführen sind. Die Erklärung muß die Überschrift „Ausfuhrerklärung" tragen. Da die Ausfuhrverbote 
sich auch auf die Warenausfuhr mit der Post erstrecken, so ist auch bei Postsendungen der Versender zur 
Ausstellung einer Ausfuhrerklärung verpflichtet. Die Postpakete unterliegen ebenfalls der zollamtlichen 
Beschau. In der Bemerkungsspalte der Ausfuhrerklärung hat der Versender zu erklären, daß der Sendung 
außer den üblichen Geschäftspapieren (Faktura, Borderau) keinerlei schriftliche Mitteilungen beigepackt 
sind. 
Die Ausfuhrerklärungen sind von dem Versender zu unterschreiben. Die eine Ausfertigung dient 
der Zollbehörde als Beleg, die andere wird als statistische Anmeldung verwandt. 
Von der Notwendigkeit der besonderen Beschau der Waren, daß alle einzelnen Packstücke der Zoll 
behörde vorgeführt werden müssen, können Firmen durch das im September 1914 eingeführte Verfahren 
des Zollerlaubnisscheines befreit werden. Vertrauenswürdigen, in: Handelsregister eingetragenen Fir 
men kann auf Antrag von den, zuständigen Bezirkshauptamt ein Zollerlaubnisschein ausgestellt werden. 
Befinden sich mehrere Handelsniederlassungen einer Firma an verschiedenen Orten und sollen von ihnen 
aus Waren zum Versand gebracht werden, so ist für jeden Ort ein besonderer Erlaubnisschein erforderlich. 
Dem Zollamt gegenüber müssen die betreffenden antragstellenden Firmen besondere Verpflichtungen 
eingehen, die den Firmen von dem Amt mitgeteilt werden. Bedingung ist, daß die Waren von der be 
treffenden Firma, die sie auf Grund des Erlaubnisscheines ausführen will, selbst gepackt sind. Der Er 
laubnisschein gilt nur für Sendungen in das neutrale oder verbündete Ausland. 
Über jede Sendung, die unter Benutzung des Erlaubnisscheines zum Transport ins Ausland ge 
bracht werden soll, ist ein Fakturenauszug anzufertigen. Die Vordrucke sind bei der Handelskammer er 
hältlich. Dieser Fakturenauszug ist mit dem Zollerlaubnisschein der Handelskammer einzureichen zur 
Bestätigung, daß gegen die Richtigkeit keine Bedenken bestehen und der Zollerlaubnisschein ihr vorge 
legen hat. Der von der Handelskammer unterzeichnete Fakturenauszug ist sodann den Beförderungs 
papieren beizufügen. Sind die Papiere in Ordnung, so wird sich das Zollamt mit der allgemeinen Be 
schau begnügen, es kann trotzdem jedoch auch dann noch die besondere Beschau verlangen. Unterliegt die 
Ware einen, Ausfuhrverbot und ist die Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewil 
ligung erteilt, so ist die Ausfuhrbewilligung der Handelskammer mitvorzulegen, die in den, Fakturen 
auszug das Vorliegen der Bewilligung bestätigen und die Ausfuhrbewilligung ungültig niachen muß. 
Die von der Handelskammer abgestenipelte Ausfuhrbewilligung ist dem Zollamt miteinzureichen. Bei 
Teilsendungen wird die Menge von der Handelskammer von der Gesamtmenge der Ausfuhrbewilligung 
abgeschrieben und über die zur Versendung kommende Teilmenge eine entsprechende Bescheinigung, 
daß die Ausfuhrbewilligung über die Gesamtmenge vorgelegen hat, gegeben. Bei der letzten Teilsendung 
wird die Ausfuhrbewilligung ungültig gemacht und ist dem Zollantt einzureichen. 
Kaufmännische Korporationen stehen der Handelskammer gleich. Ist keine Handelskammer in dem 
Ort, so ist der Fakturenauszug der Ortspolizeibehörde vorzulegen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zusammenstellung Der Aus- Und Durchfuhrverbote. R. v. Decker’s Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler, 1917.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.