Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

222 
24. Die Bergordnung Erzbischof Mathaeus’ von Salzburg aus 
dem Jahre 1532 l : 
§ x. „Erstlich und Anfangs sollen uns, als Herrn und Landes 
fürsten alle Perckwerk, Methall und Fundt, wo die in unserem 
Fürstenthumb, Lande, Herrschaften, Gerichten, Thälern und Ge 
birgen, allenthalben jetzt gearbeytet und gebawet, oder kunftiglich 
noch mochten gefunden, aufgeslahen und gebawet werden, sambt 
allen und jeden ihren Hoheiten und Obrigkeiten, auch allen 
Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern, Weg, Fertten und 
andern anhangenden Dingen, on (ohne) welche dieselben unsere 
Bergkwerk nit mögen nützlich gebawet, noch erhebt, und ihn 
Aufnehmen gebracht werden, on alles Mittel, als unser Camergut 
zustehen, Vorbehalten und ausgezogen sein; also daß sich Niemandt 
weder von Prelaten, Ritterschaften, Adel, Gemeinden, noch ander 
hochs oder nieders Stands understehen, dieselben Bergwerk aus 
aygnem Gewalt on sonder unser Erlaubniss und Vergünnung 
aufzeslahen, zu pawen und zu arbeyten, oder von denselben unserer 
Bergkwercken, und Bergkleuten, aynicherly Fron, Viertzigisten, 
oder andre Aufsatz wie die genannt möchten werden, gegen die 
gegenwärttig unsre Ordnung begeren oder zu enpfahen, noch in 
den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen, Stegen, oder anderen Dingen, 
zu den Bergkwercken gehörent und Jemandts geferlich Irrung, 
Eingriff und Widerstand zu thun, dadurch uns solch unser Bergk- 
werck und Camergut möchten verhindert, oder in Abfall gebracht 
werden.“ 
Nach § 10 soll jeder, der in dem erzbischöflichen Stifte und 
Lande Bergwerk aufnehmen und bauen will, solches zuvor vom Erz 
bischof oder vom erzbischöflichen Bergrichter empfangen und sich der 
erzbischöflichen gemeinen Bergordnung gemäß halten. — § 11 
schreibt vor: Findet einer einen Gang, mit Erz und öffnet das und 
will es empfangen und kommt dann ein anderer, der ihn davon ver 
drängen will, der soll da kein Recht haben, sondern der Richter soll 
es dem leihen, der es am ersten gefunden und geöffnet hat. Also 
auch der Finder bedarf der Verleihung. Diese soll ihm nur vor allen 
anderen erteilt werden. Es ist in der Bergordnung ferner vorgesehen, 
daß jeder, welcher einen Bau, neuen Schürf oder etwas anderes auf 
stehenden oder flachen Klüften erhalten will, es dem Richter mit Namen 
nennen und anzeigen soll, wo und an welchem Berge das Begehrte 
1 Lori S. 194.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Lehren Des Marxismus Im Lichte Der Russischen Revolution. Sack, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.