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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

2ÖO 
wird, als bis es in die- gegenwärtige und tatsächliche Verfügungsgewalt 
des Okkupanten gefallen ist, d. h. bis es ergriffen oder erlegt ist. 
Mit der Okkupationstheorie ist deshalb auch die Annahme nicht verein 
bar, daß ohne Inbesitznahme der Mineralien, bloß durch den Fund und 
die Mutung, das Bergwerkseigentum an dem ganzen Bergwerksfelde 
erworben werde. Es dürfte auch ferner nicht abzusehen sein, wozu 
es bei dieser Theorie noch überhaupt erst der Mutung bedarf. Es tritt 
hinzu, daß das Bergwerkseigentum weder durch den Fund noch durch 
die Mutung, sondern nur durch Verleihung von seiten des Regal 
herrn erworben wurde, und daß Fund und Mutung überhaupt nur da 
rechtliche Bedeutung hatten, wo ihnen der Regalherr eine solche bei 
zulegen für gut befunden hatte. Für das französische Recht kann die 
Klostermannsche Theorie schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden, 
weil dort durch Fund und Mutung kein eigenes Recht von dem Finder 
und Muter erworben wird, und es allein vom Ermessen der Be 
hörde abhängt, ob sie diesen oder anderen Bergwerkseigentum über 
tragen will. Die Okkupationstheorie ist auch geschichtlich nicht zu 
treffend; denn es gibt kein Gesetz und keine Urkunde, welche die 
ragalen Mineralien als herrenlose und der Okkupation freistehende 
Sachen bezeichnet. Sie gehören zur königlichen Gewalt, sagt der 
Sachsenspiegel, sie gehören in ihren Ländern den Kurfürsten, bestimmt 
die goldene Bulle, sie sind unser Kammergut, erklären die Regalherren. 
Man wird für diese Ansicht auch nicht das Preußische Landrecht an- 
rufen können. Zwar bezeichnet es 1 die regalen Mineralien als herrenlose 
Sachen; aber es sagt zugleich, daß der Staat das ausschließende Recht 
hat, diese in Besitz zu nehmen. Auch schreibt es vor 1 2 , daß nur der 
ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von regalen Mineralien bauen 
darf, der damit gehörig belieben ist. Überhaupt dürfte mit der Herren 
losigkeit vom Landrechte nur gemeint sein, daß die regalen Mineralien 
keinem Privaten gehören, sondern „ein gemeines Staatseigentum“ sind 3 . 
Die Rechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts gingen davon aus, daß 
alles Eigentum an Grund und Boden ursprünglich gemeinsam gewesen 
und der Gesamtheit, dem Staate, gehört, habe und daß die Besitz 
rechte der einzelnen daran erst durch Aufteilung und Okkupation ent 
standen seien. Alles, was auf diese Weise nicht in Sonderrecht 
übergegangen, war herrenlos geblieben, sei eben deshalb im Eigentum 
1 Teil II, Tit. 14 § 22. 
s Teil II, Tit. 16 § 79. 
3 S. auch Teil II, §§ 21, 24, Tit. 14 und §§ 3, 6, Tit. 16 A. L. R.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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