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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

270 
Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht. 
§ 30. Zu einer Zeit der niedergehenden Zentralgewalt und der 
aufsteigenden Macht der Territorialherrschaften im Deutschen Reiche 
ließ ein tatkräftiger Kaiser alle Rechte aller Art zusammenstellen, welche 
nur ihm und anderen nur kraft seiner Beleihung zustehen sollten. 
Nach der Person, welche allein über diese Rechte aus eigener Macht 
verfügen durfte, wurden sie Regalien genannt. Als später die Zentral 
gewalt im Deutschen Reiche ohnmächtig geworden und die ihr einst 
vorbehaltenen Rechte, die Regalien in den tatsächlichen Besitz der 
Territorialherren übergegangen waren, als somit der einstige Zweck 
der Aufzählung der Regalien vereitelt war, fing man an, das Wesen 
der Regalien nicht mehr in ihrem Rechtssubjekte, sondern in ihrem 
Inhalte und ihrem Gegenstände zu suchen. Das einzig Gemeinsame 
für die unter den Regalien begriffenen Rechte, das geistige Band, 
welches dieselben zusammenhielt, war nur ihr Träger: der König. 
Nachdem dieses Band zerschnitten war, fielen die einst als Regalien 
bezeichneten Rechte nach allen Richtungen auseinander und der 
Name der Regalien, unter denen Rechte des verschiedensten Inhalts zu 
sammengefaßt waren, wie der Gegenstand selbst erschienen „als etwas 
auffallend Buntes, Systemloses und Chaotisches“ h Die Theorie suchte 
sich aus dem scheinbaren Chaos dadurch herauszuhelfen, daß sie die 
Regalien ihren Gegenständen nach in höhere und niedere zerlegte, 
unter ersteren die wesentlichen, unveräußerlichen, unter letzteren die 
zufälligen, veräußerlichen begreifend 2 . Noch später glaubte man jene 
höheren Regalien gänzlich ausscheiden zu müssen, da sie keine Rechte 
des Staats, sondern die Staatsgewalt selbst seien 3 . Mit den sogenannten 
Bergbau entstandenen Schaden verantwortlich, so daß es nicht darauf ankommt, 
wodurch er im einzelnen verursacht ist. 
1 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland, München 1874, 
S. 154. 
2 Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 13 S 5 ff. Eichhorn, Reichs- und Rechts 
geschichte § 264. Böhlau, De regalium notione §§ 1—4. 
3 Gerber, Aufl. 11, § 67: 
„Man wird hierbei meines Erachtens indes berücksichtigen müssen, daß 
damals, wo die Bezeichnung Regalien aufkam, Befugnisse, welche heute als 
wesentliche und unveräußerliche Rechte des Staates, als Staatsgewalt selbst 
erscheinen, z. B. das Recht, Gerichtsbehörden einzusetzen, der Heerbann, 
das Recht, Befestigungen anzulegen, tatsächlich vom Reiche fortgegeben 
wurden.“ Das Deutsche Reich ging eben in Stücke. Es ist hier wiederholt 
hinzuweisen auf die bereits in § 7 S. 44 f. besprochenen mittelalterlichen 
Rechtsanschauungen.“
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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