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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Bergbaufreiheit und die Allmende
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

34 
Erwähnung der Grundbesitzer erklärte: „mons ipsis omnibus tarn pauperi 
quam diviti communis esse debeat. “ Zunächst ist gegen diese Hypothese 
anzuführen, daß es den Grundherren in Tirol tatsächlich und rechtlich 
ganz gleichgültig sein konnte, unter welchen Bedingungen im entfernten 
Sachsenlande ein privater Grundeigentümer oder ein Landesherr als 
Grundeigentümer ein ihm privatrechtlich gehöriges Grundstück zum 
Bergbau freigab. Sodann verstanden die sächsischen Bergleute kein 
Italienisch und die Welschen kein Sächsisch, sodaß sie sich nicht 
einmal über die gleichen Bedingungen unterhalten konnten. Die Be 
dingungen waren auch total verschieden, wie sich aus der Vergleichung 
der Freiberger und tirolischen Bergordnung ergibt (s. §§ 14 und 16 
unten). Ferner handelten weder der Markgraf von Meißen noch der 
Bischof von Trient als private Grundbesitzer, sondern als Landes- und 
Regalherren (unten §§ 16 und 18). Daraus, daß in den tiroler Berg 
ordnungen die Grundherren (im Unterschiede von der Freiberger) nicht 
erwähnt werden, folgt nicht, so wenig wie aus dieser, daß nur mit ihrer 
Genehmigung der Bergbau betrieben werden durfte, und erklärt sich 
schon daraus, daß der Trienter Silberbergbau zu tief umging, um die 
Grundherren zu schädigen. Im übrigen ist es Erfindung, daß der 
Markgraf von Meißen nur als privater Grundbesitzer den Bergbau auf 
einem ihm privatrechtlich gehörenden Areal freigegeben hatte. Er selbst 
leitete sein Recht nicht aus seinem Grundeigentum, sondern aus einer 
ihm 1556 für sein ganzes Markgrafentum erteilten kaiserlichen Verleihung 
ab (unten § 16). Der Bergbau wurde auch nicht auf seinem, des Mark 
grafen Grund und Boden betrieben, vielmehr die ersten Jahre auf dem 
des Klosters Altenzelle. Es ist ferner darauf zu verweisen, daß die 
Bergbaufreiheit schon im phönizischen, im griechischen und im römischen 
Recht bestanden und von da in das mittelalterliche deutsche und außer 
deutsche (englische, massitanische) Recht übergegangen ist (oben §§ 2, 3, 
unten § 16), wobei es für die Widerlegung der Zychaschen Hypothese 
gleichgültig ist, ob die Bergbaufreiheit, um mit Mispoulet zu reden, als 
„legislation proprement dite“ oder nur als „pratique administrative“ 
oder als „droit populaire tres vivant“ gegolten und nur aus letzteren 
Gründen rezipiert worden ist. Die Wahrheit ist, daß die Bergbaufreiheit 
an Metallen (für Salz hat sie nie gegolten) einfach aus den urältesten 
Zeiten her fortgegolten hat (s. auch unten § 9).
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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