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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Begriff der Regalien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

51 
Geistlichkeit verliehen hatte b Was nicht von König und Reich in den 
Besitz der Geistlichkeit gelangt war, brauchte dieser nicht durch die 
Könige vor oder nach der Wahl verliehen zu werden. Nur deshalb, 
weil die meisten weltlichen Besitzungen der Kirche von König und Reich 
herrührten und besonders deshalb, weil bei der Investiturfrage andere 
Weltliche wie der König nicht in Betracht kamen, erklärt sich, warum 
vielfach die Regalien mit den Temporalien gleichgestellt werden 1 2 . Jeden 
falls umfaßte auch im Investiturstreite der Begriff der Regalien sowohl 
Privat- wie Hoheitsrechte, sowohl lukrative wie nicht lukrative Rechte 
(jura centurionum, militia). Das Kennzeichnende ist auch hier das Rechts 
subjekt, von welchem sie herrührten: der König. Der Unterschied 
zwischen dem Begriff der Regalien in der Ronkalischen Konstitution 
und dem Begriff der Regalien in dem Investiturstreite ist folgender: 
Ersterer umfaßt die Rechte, welche ihrem Gegenstände nach nur vom 
Könige und keinem andern herrühren können, letzterer umfaßt die Rechte, 
welche tatsächlich vom Könige herrühren, ohne Rücksicht darauf, ob 
sie ihrem Gegenstände nach nur vom Könige oder auch von einem 
Dritten herrühren können, 
Begriff des Bergregals. 
§ 8. Sind die Bergwerksmineralien als Regal im Sinne der Ron 
kalischen Konstitution aufzufassen, so folgt nach dem soeben Ausgeführten 
hieraus nicht, daß der König in Deutschland allein solche Mineralien 
abbauen konnte, so wenig wie aus dem Mühlenregal sich ergibt, daß 
niemand anders wie der König Mühlen betreiben konnte. Vielmehr 
wird die Regalität der Bergwerksmineralien anzunehmen sein, wenn nie 
mand anders wie kraft Verleihung vom Könige, oder kraft Verleihung von 
einem durch den König innerhalb eines gewissen Gebiets mit den Berg 
werksmineralien Beliehenen über Mineralien dieser Art verfügen konnte. 
Die Bergwerksmineralien sind als Regal anzusehen, wenn sie weder einen 
rechtlichen Zubehörteil des Grundeigentums bilden, noch als herrenlose 
Sachen der Okkupation durch jeden Finder kraft dessen eigenen Rechts 
unterstehen, sondern der Verfügung des Königs unterworfen sind. 
Die Ronkalische Konstitution führt unter den Regalien auf die 
argentariae und die salinarum reditus. Ob erstere Silbergruben oder 
1 Waitz VIII 456. Die Ansicht Hüllmanns (S. 15/16), daß Regalien mit 
lemporalien gleichbedeutend seien, scheint verfehlt. 
2 Urkunden, wo regalia nur als Teil der secularia bezeichnet werden, finden 
sich bei Waitz VIII 457 a. a. O.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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