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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Begriff der Bergbaufreiheit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

59 
regalherr, um das ihm nützliche Auffinden von Bergwerken zu befördern, 
dem ersten Finder gewisse Belohnungen in Aussicht gestellt hat. 
Nach allem Vorstehenden ist der Begriff der Bergbaufreiheit wie 
folgt zu bestimmen: 
Die Bergbaufreiheit im deutschen Rechte ist zunächst das aus dem 
Bergregale folgende Recht des Bergregalherrn, Bergbau auf die 
dem Regale unterworfenen Mineralien auch unter fremdem Grund 
und Boden zu treiben oder den Bergbau auf dieselben Dritten, 
beziehungsweise jedem Beliebigen zu gestatten. 
Sodann ist die Bergbaufreiheit das von dem Bergregalherrn 
infolge seines Regals für jedermann erklärte Recht, auch unter 
fremdem Grund und Boden unter Beobachtung der von dem Regal 
herrn vorgeschriebenen Bedingungen Bergbau auf die dem Regale 
unterworfenen Mineralien zu treiben 1 . 
1 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f., der die Entstehung der 
Bergbaufreiheit aus den Privilegien und Vorrechten herleitet, die die Regalherren, 
um Bergleute für ihren Bergbau heranzuziehen, diesen notwendigerweise in Aus 
sicht stellen mußten und zu denen vor allem der gefreite Berg gehörte. Der 
spätere Begriff der Bergbaufreiheit sei den älteren Quellen ganz fremd. Der 
Bergmann jener Tage ist ein wegen seiner technischen Künste hochgeschätzter, 
weit über dem gewöhnlichen Hörigen stehender, aber wandernder Geselle, der 
schon durch die rasche Erschöpfung der Gänge und Lager von Ort zu Ort ge 
trieben wird. Wie konnte man diese Leute anders locken, als indem man ihnen 
Freiheit der Person, des Abzugs, freien Gerichtsstand, frei Holz und vor allem 
einen „freien Berg“ versprach? — Die ganze Emporbringung des Bergbaues bis 
ins 16. Jahrhundert hat den Charakter einer Kolonisation, einer Niederlassungs 
gründung im Gebirge. — Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals I 267; 
s. besonders S. 264 f.: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des 
Mansfelder Bergregals bestätigt. . . Die von Arndt entwickelten Wesensmerkmale 
des Bergregals, der Bergbaufreiheit, der Bergwerksabgaben und der übrigen aus 
dem Bergregal entspringenden Rechtsverhältnisse sind die nämlichen, die wir aus 
der Geschichte des Mansfelder Bergregals bereits kennen gelernt hatten. Im 
Verhältnis zur Reichs- und Landeshoheit ist das Mansfelder Bergregal ein nutz 
bares Hoheitsrecht, das den Grafen von Mansfeld in Bezug auf ihr Herrschafts 
gebiet von Kaiser und Reich zu Lehen gereicht wurde und vermöge dessen den 
Grafen das ausschließliche Verfügungsrecht über die verliehenen Mineralien inner 
halb des Regalbezirks zugestanden hat. — Im Verhältnis zum Grundeigentum hat 
das Mansfelder Bergregal das ausschließliche und uneingeschränkte Recht der 
Grafen in sich begriffen, sowohl auf eigenen als auf fremden Liegenschaften Berg 
bau auf die verliehenen Mineralien zu betreiben oder durch andere betreiben zu 
lassen. Keinerlei Arten von Grundeigentum waren davon ausgenommen; weder 
öffentliche Plätze und Straßen, noch Gebäudegrundstücke, Hofräume und Gärten, 
noch Kirchen- und Klosterbesitz. Die Entschädigung des Grundeigentümers für 
die Überlassung und Entwertung' des Grundeigentums war in den (Mansfelder)
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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