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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Begriff der Bergbaufreiheit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

' 
6o 
Zu bemerken ist, daß der Begriff Bergbaufreiheit nur im ersteren 
Sinne den älteren Bergordnungen 1 bekannt ist. 
Über das Alter des Bergregals. 
§ io. Es ist bereits in der Einleitung bemerkt worden, daß die 
neueren deutschen Rechtslehrer das Alter des Bergregals in Deutschland 
nicht vor dem n. oder 12. Jahrhundert annehmen. Als die am 
meisten verbreitete Ansicht dürfte erscheinen, welche die allgemeine 
Geltung des Bergregals erst in die Staufenzeit setzt. Die Anhänger 
dieser Ansicht erklären den Erlaß, der das Bergregal vermeintlich zuerst 
vorschreibenden Ronkalischen Konstitution „aus der Anmaßung des 
Kaisers (Friedrich I.). aus dem Bestreben, das Bestätigungsrecht durch 
einen gesetzlichen Titel zu begründen, es dadurch gegen jeden Einwand 
sicher zu stellen, seine bis dahin nicht unbestrittene Anwendbarkeit 
auszubreiten und endlich alle daraus fließenden Einnahmen zu legali 
sieren“ 2 . Wie Villanueva p. 266 mitteilt, vertraten die Theorie des 
Bergordnungen außerordentlich niedrig bemessen. — Mitbaurecht des Grundeigen 
tümers, Ertragsanteile in Form von Erbkuxen usw. haben im Mansfeldschen nicht 
bestanden. Aus dem Inhalt des Regals folgt von selbst die Befugnis des Regal 
herrn zur Freierklärung des Bergbaues. Von seinem uneingeschränkten Ver 
fügungsrechte über die regalen Mineralien kann der Regalherr auch in der Weise 
Gebrauch machen, daß er den Abbau Dritten überträgt. Unter welchen Bedingungen 
dies geschieht, ob in Form von Distriktsverleihungen, Spezialverleihungen, Kon 
zessionen, Mutungsvorrechten oder gewöhnlichen Verleihungen, ob und unter 
welchen Abgaben, Leistungen und Auflagen, ob für begrenzte oder unbegrenzte 
Zeit, ist dabei ganz seinem Ermessen überlassen. Es bleibt ihm auch unbenommen, 
die Bedingungen für die Übertragung zum Bergwerkseigentum unbeschadet der 
wohlerworbenen Abbaurechte jederzeit zu ändern, aufzuheben und sich das regale 
Feld ganz oder teilweise, mit Bezug auf alle oder einzelne Mineralien, wieder zu 
reservieren (S. 267 gegen Zycha S. 171), wonach ursprünglicher Träger der Berg 
baufreiheit der Bergmann war: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbaulustigen 
keine selbständige, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden Ansprüche 
gegen den Regalherrn oder Grundeigentümer, sondern sekundäre, aus dem Regal 
und der Freierklärung abgeleitete Rechte. Sie besteht nur kraft des Regals und 
Inhalts der Freierklärung, sie reicht nicht weiter als diese und kann mit ihr durch 
den Regalherrn jederzeit eingeschränkt werden.“ S. auch oben § 4 und unten § 26, 
ebenso Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds I 590. 
1 So heißt es im Löwenberger Goldrechte (Steinbeck, Geschichte des schle 
sischen Bergbaues S. 79. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 259): 
Alle dorfvride unde viewege unde lantstrazen, die sint vri des vurstin (Fürsten), 
zu sime goltwerke. 
* Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht S. 383, welcher die meisten Re 
gesten über die Bergwerksgeschichte gesammelt hat, ähnlich Grueter p. 25 seq. 
Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 346 fr. a. a. O. u. a. 
f
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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