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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

68 
meisten zugeteilt und unter dem Siegel der Stadt erhalten hat, sollen 
ihm ohne Widerrede verbleiben. Wer einen Berg gefunden, der nie 
entgängt worden (wer einen Mineralfund in noch unverritztem Felde 
gemacht) oder wer einen Stollen angenommen, auf dem er Gänge und 
Erz gefunden und dies mit 3 Mark Silber aus dem gewonnenen Erz 
vor dem Rat und dem Bergmeister beweist, der behält das Bergrecht 
auf jeder Seite des Ganges mit 3 l / i Lehen, und im Hangenden sowie 
im Liegenden mit 1 Lehen. Jeder gemessene Berg in den 7 Lehen 
soll mit wenigstens 3 Schächten bebauet und in jeglichen Lehen sollen 
3 Orte betrieben werden. Wenn die Schächte bezeichnet sind, so hat 
jedermann das Recht, Lehen zu verlangen, welche aber um ein Lehen 
von dem Schacht der benachtbarten Grube entfernt bleiben müssen, 
so daß die folgenden Gruben ihre Lehen nur auf einer Seite des 
Schachtes erhalten. Auf das Zwischenfeld kann nur der Graf (König) 
Anspruch machen. Bei vermessungswürdigen Gängen und Erzen, die 
ein Suchstollen anfährt, soll es ebenso wie bei den durch Schürfen 
aufgefundenen Erzlagerstätten hinsichtlich der Vermessung gehalten 
werden. Vermessene Gruben und Stollen, die später wüst und unbau 
haft gehalten werden, müssen 6 Sonntage hindurch öffentlich aufgeboten 
werden. Finden die Geschworenen der Stadt und der Bergraeister am 
siebten Sonntag keinen Arbeiter in der Grube, so ist der Bergmeister 
befugt, die Grube zu vergeben an den, der da kommt. Bei Feldes 
streitigkeiten zwischen zwei Gruben sollen drei Männer gewählt werden, 
die bei keiner von den streitenden Gruben beteiligt sind und ein vierter 
Mann aus dem Grubenteil des Grafen, denen die Prüfung obliegt. Ein 
Schürf soll Freiung haben bis an den dritten Tag, wird er dann nicht 
gebaut, so wird er dem zugesprochen, der ihn begehrt. Der geistliche 
oder weltliche Grundherr, unter dessen Grund und Boden ein Bergwerk 
gefunden und vermessen wird, erhält den dritten Teil der Urbar; aber 
der Bedarf an Holz in den Gruben und zu allerlei Notdurft soll der 
Grundherr an die Grube zu liefern verpflichtet sein. Für die Hüttenwerke 
oder Mühlen, welche innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes gebaut 
werden, hat der Grundherr, er sei geistlich oder weltlich, keinen Zins 
zu fordern, denn dieses ist des Bergwerks Freiheit. 
Es ist nun ohne weiteres klar, daß nach dem Scheranitzer Bergrecht 
die Befugnis, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zur Oberfläche ist. Auf 
den Grundherrn wird nur soweit Rücksicht genommen, als der 
selbe den dritten Teil der Urbar (oder Urbure) erhält. In Frage kann 
also nur noch kommen, woher die Bergleute das Recht haben, auch 
unter fremden Besitzungen Bergbau zu treiben, ob aus eigenem Rechte
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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