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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

71 
die Könige derartige Belohnungen den Findern zusicherten, deshalb 
werden die Bergrechte als eine besondere Begnadigung der Könige 
bezeichnet. 
Daß die Zuteilung der einzelnen Felder unter Mitwirkung städtischer 
Beamten erfolgte, ist ein ferneres Privilegium, welches als solches der 
Bergstadt Schemnitz verliehen ist. Der wichtigste Beamte bleibt immer 
der Richter und dieser war vom Könige ernannt. Auch der vom Richter 
unter Zuziehung der Geschworenen ernannte Bergmeister erhielt seinen 
Sold aus des Königs Kammer. 
Das Bergrecht zu Schemnitz enthält seinem wesentlichen Inhalte 
nach kein bloß lokales Recht. Dies folgt daraus, daß die gleichen 
Bestimmungen auch für die Bergwerke um Neusol, Bukanz, Libethen 
und Dille galten 1 , sowie daraus, daß in dem Schemnitzer Bergrechte 
von dem Rate einer „jeglichen Bergstadt“ 1 2 gesprochen wird. 
Daß nun die Könige Ungarns das Bergregal sich beigelegt haben, 
weil die Hohenstaufen sich solches angemaßt hatten, dürfte wenig glaublich 
und vielmehr wahrscheinlicher sein, daß in Ungarn das nämliche Recht 
sich gleichzeitig wie in Deutschland gebildet hat oder aus der Römer 
zeit überkommen war. 
Es ist noch zu erwähnen, daß der Bergbau nach dem Schemnitzer 
Bergrechte insofern frei war, als jeder auf jedes Grund und Boden ohne 
Erlaubnis des Grundbesitzers Bergbau betreiben durfte. Diese Bergbau 
freiheit beschränkte sich ihrem Gegenstände nach nicht auf die gemeine 
Mark, und ihrem Rechtssubjekte nach nicht auf die Gemeindegenossen, 
auch nicht bloß auf dem König gehörige Privatländereien, sondern auf 
alle im Bezirke irgend einer Bergstadt gelegene, wem auch immer 
gehörige, Grundstücke. 
Das Böhmisch-Mährische Bergrecht 3 . 
§ 13. Wie bereits bemerkt wurde, stimmt das Iglauer Bergrecht 
im wesentlichen mit dem Schemnitzer Bergrecht überein. 
1 Wenzel S. 37. 
2 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 165. 
8 Vgl. hierzu noch: Zycha, Ältestes Bergrecht S. 58, 64, 77 a. a. O. Der 
selbe, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf Grund des Bergrechts von 
Iglau I und II, besonders I 3, 40. Westhoff-Schlüter in der Zeitschrift für Berg 
recht Bd. 50 S. 48 f. Rachfahl in den Forschungen zur Brandenburgischen Ge 
schichte XIV 59. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. 9 a. a. O. Derselbe, Deut 
sches Recht in Österreich. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. 
Abteilung, Bd. 24 S. 59—in, besonders S. 74. Derselbe, Zeitschrift für die ge-
	        

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Das Kommunistische Manifest. Expedition der Buchhandlung Vorwärts (Th. Glocke), 1904.
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