Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Ueber Betheiligung der Arbeiter am Unternehmergewinn

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

Monograph

Identifikator:
1010759655
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25460
Document type:
Monograph
Author:
Plener, Ernst von http://d-nb.info/gnd/116209550
Weigert, Max http://d-nb.info/gnd/1037494385
Neumann, J. http://d-nb.info/gnd/1055121005
Wertheim, J. http://d-nb.info/gnd/1037495128
Title:
Ueber Betheiligung der Arbeiter am Unternehmergewinn
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1874
Scope:
1 Online-Ressource (46 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ueber die Frage von der Betheiligung der Arbeiter am Gewinn und Eigenthum der Fabriken : Gutachten / erstattet von Dr. Max Weigert, Fabrikbesitzer in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Title page
  • Contents
  • I.
  • II.
  • III.
  • IV.
  • V.
  • VI.
  • VII.
  • VIII.
  • X. [i.e. IX]
  • X.
  • XI.
  • XII.
  • XIII.
  • XIV.

Full text

12 
C. 
Es erübrigt also nur, den Weg der Rezi 
prozität zu beschreiten, d. h. jenes Prinzip den 
Handelsbeziehungen zwischen der Union und dem 
Deutschen Reich zugrunde zu legen, welches 
von der Union selbst ausgegangen ist und von ihr 
immer hochgehalten wurde. Noch im Jahre 1898 
hat sie uns gegenüber den Standpunkt vertreten, 
daß wir die Vergünstigungen aus Sektion III des 
Dingleytarifgesetzes als besondere Vergünstigung 
zu erkaufen hätten. Sie selbst proklamiert den 
Grundsatz, daß in der Handelspolitik Gerechtigkeit 
und Billigkeit obwalten, Vergünstigung mit Ver 
günstigung entgolten werden müsse. Bei diesem 
ihren Standpunkt wird es die Union durchaus ver 
stehen, wenn wir ihr erklären, daß die Konzessionen 
aus unseren Tarifverträgen mit Rußland, Österreich- 
Ungarn, Rumänien usw. ebenfalls besonders zu 
erkaufen sind, daß wir ihr künftighin das, was andere 
Staaten gegen wertvolle Konzessionen für 
unsere Industrieausfuhr von uns erlangt haben, nicht 
mehr gratis zu verabfolgen gesonnen sind. 
Wenn wir unsere Handelsbeziehungen zur 
Union künftighin auf die Basis der Reziprozi 
tät zu stellen gedenken, so eröffnen sich uns 
dabei zwei Wege: wir können einen generellen 
Reziprozitätsvertrag schließen oder einen spezi 
fizierten. 
Wir können einen Vertrag schließen, 
a) welcher das Prinzip der Reziprozität im 
vollen Umfange ausspricht, etwa so: 
Die beiden kontrahierenden Teile kommen dahin 
überein, daß jede Begünstigung, j edes Vorrecht und 
jede Freiheit in allem, was den Handel und die 
Schiffahrt betrifft, welche der eine der beiden hohen 
kontrahierenden Teile gegenwärtig den Bürgern oder 
Untertanen einer anderen Nation zugestanden hat 
oder künftig zugestehen wird, in gleichen Fällen 
und unter den gleichen Umständen auf die Bürger 
und Untertanen des anderen Teiles ausgedehnt werden 
sollen und zwar unentgeltlich, wenn das Zuge 
ständnis zugunsten dieses anderen Staates unentgeltlich 
geschehen ist, oder gegen eine angemessene Ver 
gütung, wenn das Zugeständnis ein bedingtes ge 
wesen ist. 
b) Die andere Möglichkeit ist diese: man nor 
miert gegenseitig ganz genau, Artikel für Artikel, 
für deren Austausch Erleichterungen vorgesehen 
werden sollen, das Maß derselben, nach Um 
ständen mit der Klausel, daß, wenn für die im 
Vertrag genannten Artikel einem dritten Staate 
weitergehende Erleichterungen gewährt werden 
sollten, diese auch dem Vertragspartner ohne 
weiteres zufallen. Mit anderen Worten: man 
spezifiziert tunlichst genau den Grad des gegen 
seitigen Entgegenkommens, jedoch entweder ohne
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Factures Consulaires et Certificats d’Origine. Soc. Fermière de Publications Officielles, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.