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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1010911953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20641
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Nach der zweiten durchgesehenen und verbesserten Ausgabe, herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXII, 828 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Buch. Die Begründer
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Namenverzeichnis
  • Sachregister

Full text

174 
Erstes Buch. Die Begründer. 
bewußt gewesen ist, welchen Schlag er gegen die Einrichtung des 
Eigentums führte. Dieser Gleichmut, der uns heute überrascht, läßt 
sich durch die Tatsache erklären, daß seine Theorie die Grund 
besitzer jeder Verantwortlichkeit enthob. Da die Rente nämlich im 
Gegensatz zu Profit und Lohn in den Produktionskostenpreis nicht 
eingeht; da sie in nichts auf die Höhe des Getreidepreises einwirkt, 
sondern im Gegenteil von ihm bestimmt wird 1 ), so erscheint der 
Großgrundbesitzer als der Unschuldigste der drei Beteiligten: er 
spielt eine rein passive Rolle; er erzeugt nicht seine Rente, er er- 
/1 leidet sie,, wenn man so sagen darf. 
Sehr schön K'V'Nun mag die Tatsache, daß der Eigentümer an der 
Bildung der Bodenrente unschuldig ist, wohl genügen, um ihn persön 
lich von der Verantwortung für die bedauerlichen Folgen der Rente 
zu entbinden, aber augenscheinlich genügt sie auch, um dem Rechts 
titel des Eigentümers jeden Rechtsgrund zu entziehen, wenigstens 
wenn man daran festhält, daß es nur e i n e n Rechtsgrund für alles 
Eigentum geben kann: die Arbeit. Gerade diese Seite der Frage 
war dem Nationalökonomen James^Mill, einem Zeitgenossen Ricaedo’s, 
aufgefallen; er schlug vor, die Rente zu konfiszieren (oder wie man 
heute sagen würde, sie durch Steuern zu sozialisieren) 2 ). Dadurch 
war er der Vorläufer der Lehren von der Nationalisierung des Bodens, 
der Vorläufer eines Colins, Gossen, Heney George und Walbas. 
3. Weiterhin hat die Rententheorie lebhafte Kritiken hervor 
gerufen, weil sie die Zukunft des Menschengeschlechts in recht trüben 
Farben erscheinen ließ und eine traurige Bestätigung der Gesetze 
Malthus’ zu enthalten schien. Sie zeigt uns nämlich, wie jede Ge 
sellschaft im Maßstabe ihres Wachstums und Fortschrittes dazu ge- 
r j „Die Bodenrente bildet keinen Bestandteil nnd kann keinen Bestandteil des 
Getreidepreises bilden“ (S. 61). Und er fügt an: „Das vollkommene Verständnis dieses 
Grundsatzes scheint mir in der Nationalökonomie von der größten Wichtigkeit.“ 
Adam Smith hatte schon gesagt: „Die hohe Bodenrente wird vom Preis verursacht“, 
nur scheint er diesem Satz keine besondere Bedeutung beigemessen zu haben. 
2 ) Ricardo ist sehr damit einverstanden, daß die Bodenrente von einer Steuer, 
getroffen werde; der Grund, weshalb er es zugibt, — daß nämlich eine solche Steuer 
ganz vom Grundbesitz getragen werden müsse, der sie auf keine Verbraucherklasse 
abwälzen kann —, scheint darauf hinzudeuten, daß nach seinem Dafürhalten das Ein 
kommen des Großgrundbesitzers weniger unverletzlich als das der anderen Gesellschafts 
klassen ist. Jedoch läßt er diese Steuer nur in einem beschränkten Maße zu: „denn“, sagt 
er, „es würde ungerecht sein, nur das Einkommen einer besonderen Gesellschaftsklasse 
zu besteuern. Oft gehört die Bodenrente Leuten, die nach Jahren harter Arbeit ihren 
angesammelten Profit zum Ankauf eines Landgutes verwendet haben“ (S. 174). Die 
ursprüngliche Ungerechtigkeit, wenn sie wirklich besteht, wäre also durch den Ver 
kauf gegen bar aus der Welt geschafft. Dieser Grund mag eine Entschädigung für 
die Enteignung rechtfertigen, kann aber nie de plano zur Verwerfung der Enteig 
nung genügen.
	        

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Greek War Debt. Stat. Off., 1927.
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