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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

thumbs: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
1010911953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20641
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Nach der zweiten durchgesehenen und verbesserten Ausgabe, herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXII, 828 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Abtrünnigen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

447 
einandergenommenen Zustand und das Gewicht der kleinsten der Kisten anzu 
geben ist (aus § 1). Die Kisten können ganz oder in auseinandergenommenem 
Zustande, d. h. in Form einzelner zusammengenagelter Kistenteile, aber nicht in 
Form einzelner Bretter eingeführt werden (§ 2). Gegen Hinterlegung des Zolles 
werden die Kisten und Späne zollfrei abgelassen (§ 3). Kisten und Späne 
können nur über die zum Einlass dieser Gegenstände ermächtigten Zollstellen 
eingeführt werden, und die mit Eiern gefüllten Kisten können nur über dieselben 
Zollstellen, über die die Kisten eingeführt sind, wieder zur Ausfuhr gelangen (§ 5). 
Werden die Kisten und Späne (Holzwolle) im Laufe von sechs Monaten 
seit ihrer Ablassung aus dem Zollamte nicht wieder ausgeführt, so verfällt der 
hinterlegte Zollbetrag zu Gunsten des Fiskus (§ 7). 
D. Vorschriften über die zollfreie zeitweilige Einfuhr von aus 
ländischen Säcken für Mühlen, die im Innern des Landes belegen 
sind, zur Füllung mit auszuführendem Mehl. 
(C. vom 28. Juli 1804, Nr. 19 812.) 
Zu dem vorgedachten Zwecke können nur solche ausländischen Säcke 
zollfrei abgelassen werden, die aus einem Stück zusammengenäht sind (§2). 
Die Säcke werden gegen Hinterlegung * einer Kaution im Betrage des für sie 
entfallenden Zolles abgelassen; die Kaution wird dem Hinterleger zurück 
erstattet, wenn die Säcke nicht später als sechs Monate nach ihrer Ablassung 
aus dem Zollamt wieder ins Ausland ausgeführt werden. Das Finanzministerium 
ist befugt, den solidesten Firmen den zollfreien Bezug der Säcke gegen Reverse 
zu gestatten, die von den Firmen einmal im Jahre ausgestellt werden und worin 
sich diese verpflichten, die mit Mehl gefüllten Säcke nicht später als 6 Monate 
nach ihrer Ablassung aus den Zollämtern wieder ins Ausland auszuführen (§ 3). 
Gelangen, die zollfrei eingelassenen Säcke über ein anderes Zollamt zur Ausfuhr 
als dasjenige, über das sie ausgeführt worden sind, so macht das Zollamt keine 
Vermerke in seinen Büchern, sondern nimmt bei der Ausfuhr der Säcke ein 
Protokoll auf, das unverzüglich dem Eingangszollamt übersandt wird (§ 5). 
Smd die Säcke innerhalb 6 Monaten nicht über das Zollamt, über das sie ein 
geführt wurden, wieder zur Ausfuhr gelangt und hat das Eingangszollamt nicht 
das im § 5 erwähnte Protokoll erhalten, so schreibt es vor, dass die Kaution 
unverzüglich als Zoll vereinnahmt wird (§ 6). 
Zollfreie Einfuhr von ausländischen Säcken, die zur Ausfuhr von 
Asbest bestimmt sind. 
Der Finanzminister hat die zeitweilige zollfreie Einfuhr von ausländischen 
Säcken zum Zwecke der Ausfuhr von in Russland gewonnenem Asbest unter 
der Bedingung gestattet, dass der Zoll für die Säcke zu hinterlegen ist und 
zurückerstattet wird, wenn die Säcke innerhalb 6 Monate vom Tage ihrer 
Ablassung aus dem Zollamt ausgeführt werden. Bei der Ablassung der Säcke 
sollen die laut C. 04, Nr. 19 812, für den Einlass von ausländischen Säcken auf 
uu Binnenlande gelegene Mühlen zur Füllung mit Mehl erlassenen Vorschriften 
Anwendung finden (C. 11, Nr. 7955).
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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