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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1010911953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20641
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Nach der zweiten durchgesehenen und verbesserten Ausgabe, herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXII, 828 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Abtrünnigen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

456 
BcrmögenSzuwachssteuergesetz. 
Zu Muster 2. (Slutet Ausllebezettel füt die Steuererklärung) 
Zur Beachtung! 
Über sämtliche Punkte des Vordrucks ist eine Erklärung abzugeben, blichtzu- 
treffeudes ist zu durchstreichen. Derjenige, der unrichtige oder unvollständige Angaben 
in der Absicht, die Megsabgabe zu hinterziehen, erstattet, kann unter den im § 28 
des Gesetzes über eine Äriegsabgabe voin Vermögenszuwachs ersichtlichen Voraus 
setzungen mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Unrichtige Angaben 
erstattet auch derjenige, der Punkte des Vordrucks durchstreicht, obwohl er eine Er 
klärung hätte abgeben sollen. Unvollständig ist die Erklärung auch dann, wenn der 
Vordruck ganz oder teilweise nicht ausgefüllt wird. 
Die Entscheidung, was steuerpflichtig ist und was nicht, steht dem Finanzanit, 
nicht dem Abgabepflichttgen zu. 
Finanzamt Muster 2. 
Steuerliste für Kriegsabgabe von, tAuzführungsbestinimungen § 9) 
Bcrmiigcnszuwachsc Nr 
Steuererklärung 
für die Veranlagung 
d (Name und Stand) 
in (Wohnort) 
zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. 
*) I Ich und meine Ehefrau geborene 
Straße 
' Platz ' 
*) Der von mit 
uns 
vertretene 
t) Soweit sich die Bermiigens- 
wcrte nicht aus dem Nenn- oder 
Kurswert oder dem Betrage der 
geleisteten Zahlungen ergeben, 
kann der Abgabebslichiige sich 
in der Steuererklärung ans die 
tatsächlichen Mitteilungen be 
schränken, die er behnss Schät 
zung des Wertes beizubringen 
vermag. 
besahen am 30. Jum 1919**) an eigenem Vermögen und an 
fideikommissarischem Vermögen 
1. Grundvermögen. 
A. Grundstücke tGcbäude und Liegenschaften), aus 
genommen Grundstücke, die dem Bettiebe des Bergbaues 
oder eines Gewerbes — unten 2 B — gewidmet sind. Bei 
land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken sind 
die Bettiebsmittel liebendes und totes Inventar) im Werte 
mit zu berücksichtigen. 
Zu 1. Nur Grundstücke (ein* 
schließlich der Berechtigungen 
l B), die im Gebiete des Deut 
schen Reichs liegen, sind anzu 
geben. 
Wirtschafllich zusammenhän 
gende Grundstücke sind als eine 
Besitzung auszuführen. 
Hypotheken und Grundschulden 
sind nicht hier, sondern unter II 
in Abzug zu bringen. 
Bezeichnung des 
Grundstücks oder 
der Besitzung, 
Benutzungsart 
Gemarkung 
lGemeinde, 
Gutsbezirk) 
Sttaßen-Nr. 
oder Flur, 
Parzellen-Nr. 
oder Flächen 
inhalt 
Bermögens- 
werts) 
isiebe neben 
stehende 
Bemerkung) 
M. 
a) 
b) 
***) 
Seite.. 
*> Das nicht Zutteff 
**) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand 
am 30. Juni 1919. Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen Wohnsitz oder 
dauernden Aukenthalt im Inland vor dem 30. Juni 1919 aufgegeben hat, das nach den Borschristen 
des Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechtsttästig festgestellte ober, falls eine solche 
ilestjteüintg nicht erfolgt ist, das aus diesen Tag sestzustellende steuerbare Vermögen des Abgabe- 
pflichtlgen. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Ver 
mögensfeststellung der BermögenSstand am Schlüsse des in der Zeit zwischen dem 31. März 1919 
und dem 29. Februar 1920 endigenden Wirtschafts- oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. 
Macht der Steuerpflichtige von dieser Mögjichkeit Gebrauch, so hat er der Steuererllärung den 
Abschluß für dieses Wirtschafts- oder Rechnungsjahr beizufügen. 
***> Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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