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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
884020851
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-8871
Document type:
Monograph
Author:
Weber, August http://d-nb.info/gnd/104075929
Title:
Krieg und Banken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Leonhard Simion Nf.
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (32 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Eigentum und Erblichkeit. 
45 
eigentum als ein kleines Landstück um das Haus herum, das 
man juger nannte, und das nicht größer als ein Viertel 
Hektar war. 
Aber das Eigentum hat sich nicht auf diese engen Grenzen 
beschränkt, die die Hand berühren oder der Blick umfassen 
kann. In dem Maße, wie der Pflug den Boden urbar machte, 
ist das Eigentum dem Pfluge gefolgt bis zum Ende der Furche, 
und dort hat es den geheiligten Grenzstein hingesetzt, den ein 
Gott behütet, der Gott Terminus. 
Aber wird es diesen Grenzstein, den es selbst hingesetzt 
hat, achten? Nein, unersättlich, wird das Eigentum sich end 
los ausdehnen, indem es das freie Land in sich aufnimmt, 
bis es das Land ganz bedeckt hat. Es wird „Großbcsitz" werden, 
nicht nur eine wirtschaftliche, sondern eine politische Ein 
richtung, die das Feudalsystem und den Adel schassen wird. 
Aber mit welchem Recht? Denn wo es sich um das bewegliche 
Eigentum oder sogar um das kleine Grundeigentum handelte — 
sei es nun um jene beweglichen Dinge, die der Mensch in seine 
Hand nahm, sei es um das von ihm bewohnte Haus, in dem 
er seinen Herd gründete und seine häuslichen Götter unter 
brachte, sei es um den Flecken Erde, den er mit seiner Pflug 
schar bearbeitete — da sah man noch eine materielle Besitzer 
greifung, aber in dem Maße, wie sich das Eigentum ausdehnt 
und die Erde umfaßt, worauf stützt es sich? Nicht mehr 
auf tatsächliche Inbesitznahme kann sich das Eigentum 
an gewaltigen Domänen gründen, wie denen Englands, 
Rußlands, Italiens, Amerikas, die Tausende Hektar um 
fassen, auch nicht mehr auf die Arbeit ihrer Besitzer; denn diese 
großen Ländereien sind ihrer Zeit nur durch die Arbeit der 
Sklaven, der Leibeigenen oder der Pächter angebaut worden. 
Welches sind also die ursprünglichen Rechte auf den Groß 
grundbesitz? Es ist die Eroberung. Die Geschichte kann keinen 
Zweifel über diesen Punkt bestehn lassen. Die ersten großen 
Domänen schuf die Eroberung, zunächst die mit den Waffen, 
später die durch Enteignung der ursprünglichen Besitzer, und 
zwar vermittelst von Gesetzen, welche die Erobererklasse selbst 
geschaffen hat. Die Römer gaben sich in diesem Punkte keinen 
Illusionen hin. Das Eigentum am Boden, das sie als das 
achtenswerteste ansahn, war das durch den Krieg geschaffene: 
Das Wort „quiritisches Eigentum", das bei den Römern das 
Eigentum schlechthin bezeichnet, das typische Eigentum, das 
Eigentum von Rechtswegen, das ist das Wort, welches den 
Mann mit der Soldatenpike bezeichnete. Es war das durch das
	        

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Anfangsgründe Der Volkswirtschaftslehre. H. Meyer’s Buchdruckerei, Abteilung Verlag, 1925.
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