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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1010911953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20641
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Nach der zweiten durchgesehenen und verbesserten Ausgabe, herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXII, 828 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Namenverzeichnis
  • Sachregister

Full text

Kapitel II. Die Theorie der Bodenrente und ihre Anwendungen. 647 
Glanzzeit des Systems Law weniger eine Wirkung der Umstände, 
als das des Herzogs von Westminster, des Besitzers ausgedehnter 
Wohnviertel in London ? Ist der Mehrwert, den die alten Kapitalien 
durch das Sinken des Zinsfußes erhalten, in seinen Ursprüngen 
weniger gesellschaftlich verursacht, als der Zuwachs des Bodenwertes 
unter dem Einfluß einer wachsenden Bevölkerung? Das unearned 
increm ent! Überall findet es sich in den modernen Gesellschaften, 
denn die Gesellschaft verteilt die Einkommen nicht wie ein Schul 
lehrer, der den fleißigsten und bravsten Schüler belohnt. Die Gesell 
schaft zahlt für die seltensten Dienste eine Prämie, ohne sich darum 
zu kümmern, ob sie Opfer gekostet haben oder nicht, und sie tut 
dies nur zu dem Zwecke, das stärkere Bedürfnis auszudrücken, das 
sie nach diesen Diensten hat. Mit welchem Recht kann man daher 
eine einzige dieser Renten herausgreifen? Entweder muß man sie 
alle konfiszieren oder keine. 
Stuaet Miel hat schon die einzig mögliche Antwort auf diese t 
Argumente gegeben: daß nämlich keine der angeführten Renten diel 
Dauer oder die Allgemeinheit der Bodenrente hat 1 ). Die Antwort! 
erschien stark genug, um eine lebhafte Bewegung zugunsten einer 
teilweisen Anwendung der Ideen Geoege’s und Mill’s zu rechtfertigen. 
Zahlreiche Vereine sind in England, in Amerika und Australien 
um das Jahr 1880 gegründet worden, um das, was die Anhänger 
Heney Geoege’s seine „erhabenen Wahrheiten“ nennen, zu verbreiten. 
Ihr Einfluß ist seit einigen Jahren bedeutend gesunken. Dagegen 
sind häufig Versuche gemacht worden, um den Mehrwert des Bodens, 
hauptsächlich in den großen Städten 2 ), durch besondere Steuern zu 
treffen. In Frankreich gestattet schon seit 1807 ein Gesetz, von den 
Grundbesitzern, deren Gelände von großen öffentlichen Arbeiten be 
rührt wird, eine Sonderentschädigung zu erheben, wenn diese Arbeiten 
für sie einen Mehrwert bedeuten sollten 3 ). Es wird aber selten an- 
eiu bedeutendes Vermögen, indem er weiter nichts tat, als seinen Buckel gegen 
Entgelt als Tisch beim Ausfällen und Unterschreiben der Zeichnungsformulare 
herzugeben (Anm. d. Übers.). 
1 ) Mill, Dissertations and Discussions, B. IV, S. 298. 
2 ) Besonders in England sind seit zehn Jahren zahlreiche derartige Projekte 
■vorgelegt und vor parlamentarischen Kommissionen diskutiert worden. In dem oben 
angeführten Werke Einacdx’s sind sie in scharfsinniger Weise erörtert worden, wie 
auch in einem Aufsatz Edgewoeth’s im Economic Journal vom Jahre 1906, der 
Re Cent Schemes for rating urban land values betitelt ist. 
8 ) Der Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Sept. 1807 besagt; „Wenn infolge von 
A-rbeiten, die im vorliegenden Gesetz schon aufgefiihrt worden sind, wenn zur Öffnung 
neuer Straßen, zur Bildung neuer Plätze, . . . zur Konstruktion von Kaianlagen oder 
für irgendwelche anderen öffentlichen Arbeiten . . ., Privatbesitz eine auffällige Wert 
steigerung erfahren hat, kann solcher Besitz zur Zahlung einer Entschädigung heran 
gezogen werden, die bis zur Hälfte der so von ihm erworbenen Vorteile gehen
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1913.
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