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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1010911953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20641
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Nach der zweiten durchgesehenen und verbesserten Ausgabe, herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXII, 828 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Namenverzeichnis
  • Sachregister

Full text

Kapitel III. Die Solidaristeu. 
677 
Gehen wir einen Schritt weiter. Wenn in alien diesen Fällen 
zwischen Mensch und Mensch eine Schuld besteht, muß sie wie alle 
andere Schulden bezahlt werden. 
Wer soll sie zahlen? — Alle die, die aus der Tatsache der 
natürlichen Solidarität Nutzen gezogen haben, alle Wohlhabenden, 
deren Vermögen nur dank tausender vergangener und gegenwärtiger 
namenloser Mitarbeiter entstehen konnte. Sie alle haben mehr als 
ihren Teil erhalten; ihr Konto zeigt ein Debet-Saldo. Daher müssen 
sie bezahlen; und wenn sie es freiwillig tun, mögen sie sich nicht 
etwa einbilden, daß sie, wie man es ihnen bisher vorredete, freigebig 
seien! Mögen sie sich nicht mit jenem Reichen des Evangeliums 
vergleichen, der zahlte, weil er gut war, quia bonus: nein, sie 
zahlen nur, was sie schuldig sind 1 ). Und ebensowenig wie ein 
anderer Schuldner können sie sich nicht als frei und im Besitz der 
freien Verfügung über ihre Güter betrachten, solange als sie nicht ihre 
ganze Schuld abgetragen haben. Dann — aber auch erst dann — 
kann der Besitzer sagen, mein Besitz ist frei von jeder Schuldenlast; 
er gehört mir. Daher wird der persönliche Besitz in dieser Doktrin 
geachtet und bleibt frei, aber nur, nachdem er sich seiner sozialen 
Schulden entledigt hat. Bis zu ihrer Höhe liegt auf dem Privatbesitz 
eine Hypothek * 2 ). 
Wem soll gezahlt werden? — Allen denen, die, anstatt von der 
natürlichen Solidarität Gewinn gezogen zu haben, darunter leiden 
mußten, allen denen daher, die man ganz richtig die „Enterbten“ nennt 3 ). 
Sie sind die Gläubiger, weil sie ihren Anteil an der durch die soziale 
Kooperation geschaffenen Gütermenge nicht erhalten haben. Wohl 
kann man sie nicht alle mit Namen anführen, aber sie werden vom 
Staat -oder der großen Menge der Einrichtungen repräsentiert, die 
früher Wohltätigkeitsanstalten hießen und heute Gegenseitigkeits 
oder Solidaritätsanstalten genannt werden. 
J ) „Es gibt Schulden, von denen man nichts wußte, und die man doch bezahlen 
muß“ (op. cit. S. 60). „Es gibt ein Recht dort, wo wir nur die Moral sahen, und 
eine Schuld dort, wo wir nur an ein Opfer glaubten“. 
Es ist bemerkenswert, daß schon das Neue Testament sagt; „Denn welchem viel 
gegeben ist, bei dem wird man viel suchen“ (Lukas, XII, 48) — und auch: 1. Korinther 
Kap. IV, 7; „Was hast Du aber, das Du nicht empfangen hast?“ 
2 ) „Solange der Mensch ein Schuldner ist, ist er nicht frei. Er wird erst frei, 
wenn er bezahlt hat.“ „Die Lehre der Solidarität ist der Rückkauf des Eigentums 
"nd der individuellen Freiheit“ (op. cit. S. 45). 
3 ) Doch LkoN Bourgeois bezeichnet auch unsere Nachfolger als Gläubiger — 
ebenso wie es unsere Vorfahren uns gegenüber waren. Das ist nicht mehr dasselbe, 
«nd hier erscheint die Lehre etwas schwankend. Ist es doch in Wirklichkeit eine 
erstaunliche Neuerung, daß Gläubiger, die seit Jahrhunderten gestorben sind, die 
Korderung, die sie uns gegenüber haben, an noch ungeborene Geschlechter übertragen! 
Welcher Sprung über unsere Köpfe hinweg!
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1913.
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