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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

37 
die Zuschläge festgesetzt wurde. Die Mängel des seit 1865 geltenden 
Verfahrens, nach welchem die Provinzen gegenüber den Gemeinden 
in bezug auf die Zuschläge das Recht der Vor Wegnahme hatten, so 
daß diese nur über den von jenen übrig gelassenen Teil frei verfügen 
konnten, waren im Laufe der Zeit scharf hervorgetreten. Die Budgets 
der Gemeinden wurden von denen der Provinz abhängig gemacht. 
Da die Gemeinden erst die Beschlüsse der Provinz ab warten mußten, 
um zu wissen, welcher disponible Anteil an den Zuschlägen ihnen ver 
blieb, führte dies unmittelbar zu einer Unsicherheit in ihren Wirt 
schafts- und Pinanzplänen und oft zu unerträglichen Verzögerungen. 
Hinzu kommt noch, daß die Provinzen, unbekümmert um die Interessen 
der Gemeinden, meist den größeren Teil der Zuschläge für sich be 
anspruchten. So hatten allein 53 von 69 Provinzen mehr als 50 
centesimi addizionali erhoben, und zwei waren sogar über 100 °/ 0 
hinausgegangen. Die Gemeinden sahen sich daher vielfach genötigt, 
das Parlament um Überschreitung der Maximalgrenze anzugehen. 
Demzufolge hatten 8 / 4 aller Gemeinden dieses Maß überschritten 1 ). 
Das neue Gesetz hatte aber auch seine Schwächen. Das Prinzip, 
die Erhöhung der Zuschläge von ausschließlich obligatorischen Aus 
gaben abhängig zu machen, widersprach den Grundsätzen einer ver 
nünftigen Gemeindepolitik. Es führte zu einer Einengung und 
Schematisierung der öffentlichen Funktionen der Kommunalkörper, 
da jede Ausgabe, die nicht diesen Charakter hatte, von den Budgets 
zu streichen war. Nützliche Einrichtungen, für die große Ausgaben 
gemacht worden waren, waren mit dem Wegfall öffentlicher Unter 
haltsmittel in ihrer Existenz bedroht. Die kulturelle Entwicklung der 
Gemeinden wurde gehemmt. 
Zur Abhilfe dieser Mängel erging das Gesetz v. 4. Aug. 1895 
(Nr. 340). Es erweiterte, dem früheren Standpunkt sich wieder 
nähernd, den Kreis der durch Zuschläge deckungsfähigen Ausgaben. 
Die Gemeinden und Provinzen, welche die gesetzliche Grenze der 
Zuschläge überschritten, konnten hiernach ermächtigt werden, in ihren 
Etats die Ausgaben beizubehalten, die sich bezogen auf den „Unter 
richt, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheibenschießen, 
die Gesellschaften für vaterländische Geschichte oder andere Zwecke 
oder Punktionen von evidentem öffentlichen Nutzen (od altri uffici o 
servizi di evidente utilitä pubblica), sofern die Ausgaben selbst zur 
Erhaltung von Einrichtungen oder zur Erfüllung von Verbindlich- 
') S. Ricca Salerno a. a. 0. S. 804.
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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