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Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

Monograph

Identifikator:
1011124114
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-51731
Document type:
Monograph
Author:
Verkauf, Leo http://d-nb.info/gnd/1147997659
Title:
Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag des "Arbeiterschutz"
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (48 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Selbständigenversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung
  • Title page
  • I. Die österreichischen Regierungen und die Sozialversicherung
  • II. Die Selbständigenversicherung
  • III. Die Zentralisation der Invaliden- und Altersversicherung
  • IV. Die Bezirksstellen und die Verwaltungskosten der Sozialversicherung
  • V. Die Ausschließung der Arbeiter von der Verwaltung der Sozialversicherung
  • VI. Die Verschlechterung der Unfallversicherung
  • VII. Unsere offizielle Versicherungsmathematik

Full text

Jahre nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgt. Drei Jahre darf man 
sich also ungestraft der Versicherung entziehen. Die Last der furchtbar ungünstigen 
Risten, die gerade bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes der Reichsrcntenkasse 
und den Unselbständigen auferlegt werden wird, erfährt also keine Verminderung 
oder Abschwächung. 
Eine weitere Aenderung enthält 8 127, wonach den Selbständigen Invaliden 
rente dann zustehen soll, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 
40 Wochen auf Grund unselbständiger Erwcrbstütigkeit versicherungspflichtig 
waren. In der ersten Vorlage waren die analogen Zahlen zwei Jahre und 
26 Wochen. Der Grundbctrag soll weiters für Personen, die im Alter von mehr 
als 45 Jahren in die Versicherung eintreten, dadurch eine Reduktion erleiden, daß 
bei Berechnung des jährlichen Durchschnittsbetrages neben der tatsächlichen Ver- 
sichcruugsdauer auch soviel Jahre zuzurechnen sind, als der Versicherte das fünf- 
undvierzigstc Lebensjahr überschritten hatte. 
Eine Einschränkung des Staatszuschusses, die insbesondere für die erste 
Lohnklassc von Bedeutung sein soll, nimmt 8 113, Absatz 1, in Aussicht. Wenn 
nämlich der durchschnittlich jährlich geleistete Versicherungsbeitrag nicht einmal 
6 Kronen beträgt, dann verringert sich der Staatszuschuß entsprechend. Auch soll 
der Staatszuschuß dann ruhen, wenn das Einkommen des Rentenbezugsberech 
tigten 1200 Kronen jährlich übersteigt. 
Von allen diesen Aenderungen wird uns versichert, daß sie sich gegen die 
Schädigung der Versicherung durch die Selbständigen richten. Wenn man aber 
näher zusieht, so gelangt man zur überraschenden Erkenntnis, daß die entschei 
denden einschränkenden Bestimmungen sich gleichzeitig gegen die Arbeiter kehren. 
Die Klagen sind dahin gegangen, daß man den Selbständigen zum Schaden der 
Arbeiter wie der Versicherungsanstalten weitgehende Vorteile in der früheren Re 
gierungsvorlage eingeräumt hat, die naturnotwendig zu einer schweren Belastung 
führen müssen. Die Regierung erkennt das an. Die Einschränkungen, die sie 
aus dieser Erkenntnis heraus in die neue Vorlage aufnimmt, kehrt sie aber sofort 
auch gegen die Arbeiter. Sie hört jedoch nicht auf zu versichern, daß die Risken- 
gcmcinschaft mit den Selbständigen die Arbeiter durchaus nicht schädige. 
Bemerkenswert ist, daß neben diesen sogenannten Kautelen ganz wesentliche 
neue Vorteile den Selbständigen eingeräumt werden. Insbesondere sei hervor 
gehoben, daß nach 8 127 das Surrogat einer Unfallversicherung für die Selbst 
ständigen eingeführt wird. Ist nämlich die Invalidität eines Betriebsinhabers 
die Folge eines Betriebsunfalles, so besteht, abweichend von der ursprünglichen 
Vorlage, auch für die Selbständigen der Anspruch auf Invalidenrente, wobei 
natürlich von jeder Wartezeit abzusehen ist. Wie groß mag wohl die Last sein, 
welche der Invalidenversicherung, also den Arbeitern und Industriellen, daraus 
erwachsen wird? Wir finden darauf keine Antwort. Wozu denn auch? . 
Die Einwendungen gegen die Versicherung der mithelfenden Familienmit 
glieder haben nicht vermocht, von der Regierung zu erreichen, daß sie diese 
Gruppe von der Versicherung ausschalte. Die Bedenken haben aber doch 
gewirkt und auch hier zu einigen sogenannten Kautelen geführt. Der Kranken 
versicherung sollen die Mithelfer nur dann unterliegen, wenn sie für ihre Dienste 
eine Barcntlohnung beziehen. Die Ausgcdingleute hofft das vcrsicherungstechnische 
Departement dadurch von dem unberechtigten Eindringen in die Versicherung ab 
zuwehren, daß die Ausgedinger nur dann als mithelfende Familienmitglieder 
zählen, wenn sie in der Wirtschaft tatsächlich und nicht nur gelegentlich Arbeit 
oder Dienste verrichten. Endlich sollen Frauen, wenn sie Mitinhaberinnen eines 
Betriebes sind, über ihr Verlangen von der Vcrsichcrungspflicht ausgenommen werden. 
Das ist aber auch alles, was die Regierung an Konzessionen zu machen 
sich veranlaßt sieht. Prinzipiell bleibt sie auf dem Standpunkte der Risten
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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