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Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Bibliographic data

fullscreen: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

Monograph

Identifikator:
1011128799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36278
Document type:
Monograph
Title:
Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916
Place of publication:
[Berlin]
Publisher:
[Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung]
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (23 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916
  • Title page
  • Brotgetreide, Mehl und Kleie
  • Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste
  • Gerste
  • Heu und Stroh
  • Lebendes Vieh
  • Kaufmännische Abteilung
  • Schlußbemerkung

Full text

Bibliothek des Instituts 
für Weltwirtschaft Juei 
können. Die Zentralstelle konnte daher in der Zeit von Anfang Januar bis Anfang April 
noch rund 700 000 Tonnen Hafer für die Heeresverwaltung beschaffen. Außerdem erwarben 
die Proviantämter durch unmittelbare Ankäufe von den Landwirten noch etwa 20 000 Tonnen. 
Die Lieferungen bis Mitte März waren außerordentlich lebhaft, so daß zum Teil Hafer, 
der schon ausgedroschen und verladebereit war, nicht bis zum 29. Februar bezw. bis zum 
15. März verladen werden konnte. Infolge des Wagenmangels war es nicht immer möglich, 
rechtzeitig Wagen zu erhalten. Die Haferbesitzer erhoben in derartigen Fällen Anspruch auf 
Zahlung der Vergütung, obwohl der Hafer nicht bis zu dem in der Bundesratsverordnung vor 
gesehenen Zeitpunkt verladen war. Derartige Ansprüche der Besitzer sind im allgemeinen auf 
Grund der von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium aufgestellten Bestimmungen ohne 
weiteres erledigt worden, so daß Streitigkeiten zwischen dem Verlader und den Proviantämtern 
nur in seltenen Fällen zur Kenntnis der Zentralstelle gelangten. 
Vom 1b. März ab hat die Einlieferung von Hafer erheblich nachgelassen. Das rührt zum 
Teil daher, daß die Landwirte, soweit es irgend angängig war, den Hafer früher geliefert haben, 
um die besondere Vergütung zu erhalten, zum Teil aber auch daher, daß sie den noch vorrätigen 
Hafer nicht abliefern wollen, um zunächst ihren Bedarf an Saatgut zu decken. 
Durch die andere oben erwähnte Bundesratsverordnung vom 17. Januar 1916 wurde 
bestimmt, daß die Kommunalverbände die in ihrem Bezirk der Enteignung unterliegenden Hafer 
vorräte auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle der Zentralstelle zur Verfügung zu stellen 
haben. Die Reichsfuttermittelstelle hat durch Schreiben vom 18. Januar sämtliche Kommunal 
verbände angewiesen, alle in ihrem Bezirk befindlichen, der Enteignung unterliegenden Vorräte 
an Hafer auf die Anforderung der Zentralstelle und nach deren Anweisung so schnell als möglich 
zur Ablieferung zu bringen. Nach dieser Bundesratsverordnung durften die Kommunalverbände 
nicht mehr wie vorher einen Ausgleich zwischen den Besitzern von Hafer und den Pferdehaltern, 
die Bedarf an Hafer hatten, innerhalb des Kommunalverbandes ohne weiteres vornehmen, so daß 
auch dadurch größere Mengen zur Verfügung der Zentralstelle standen. Es war in jedem 
Einzelfalle erst die Genehmigung der Zentralstelle einzuholen, bevor ein Kommunalverband aus 
seinen Vorräten Hafer an Pferdehalter, die nicht im Besitz von Hafer waren, abgeben durfte. 
Fast alle Kommunalverbände sind mit Anträgen auf Erteilung derartiger Genehmigungen an 
die Zentralstelle herangetreten. Die Zentralstelle ist bei der Entscheidung über diese Anträge 
davon ausgegangen, daß landwirtschaftliche Betriebe im allgemeinen die Möglichkeit hatten, ihre 
Pferde mit anderen in ihrem eigenen Betrieb gewonnenen Futtermitteln durchzuhalten, die ge 
werblichen Betrieben, Haltern von Postpferden, Speditionspferden und ähnlichen nicht zur Ver 
fügung stehen. Die Zentralstelle hat demgemäß von den Kommunalverbänden Aufstellungen 
über die zu enteignenden Hafermengen sowie über die Arten der Betriebe, in denen Pferde 
gehalten wurden, erfordert und dann unter Berücksichtigung obiger Gesichtspunkte den Kommunal 
verbänden den benötigten Hafer aus deren eigenen Beständen überwiesen. Insgesamt wurden 
den Landkreisen in dieser Weise seit Inkrafttreten der Bundesratsverordnung vom 17. Januar 
zum Zwecke des Ausgleiches etwa 23 000 Tonnen Hafer überwiesen. Die Versorgung der 
Stadtkreise erfolgte wie früher durch Ueberweisung aus anderen Kommunalverbänden. 
Die Zentralstelle war bemüht, soweit es angängig war, für die Entlastung der Eisen 
bahn Sorge zu tragen und wies die Kommunalverbände wiederholt auf die Notwendigkeit hin, 
Hafer auf dem Wasserwege zu verladen. Es war jedoch nicht möglich, diese Verladungen in 
größerem Umfange vorzunehmen, weil anfänglich nach den Anordnungen des Kriegsministeriums 
nur Haferlieferungen für linkselbische Proviantämter und Ersatzmagazine auf dem Wasserwege 
befördert werden durften, und weil auch aus den einzelnen Kommunalverbänden im allgemeinen 
nicht so große Mengen geliefert wurden, daß eine Beförderung auf dem Wasserwege im Hinblick 
auf den Zeitverlust und die Kosten zweckmäßig gewesen wäre. 
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13
	        

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Die Methoden Der Volkszählung, Mit Besonderer Berücksichtigung Der Im Preussischen Staate Angewandten. Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckere, 1861.
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