Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

War borrowing

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: War borrowing

Monograph

Identifikator:
101124439X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-21219
Document type:
Monograph
Author:
Hollander, Jacob H. http://d-nb.info/gnd/136924867
Title:
War borrowing
Place of publication:
New York
Publisher:
The Macmillan Company
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (215 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
The past
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • War borrowing
  • Title page
  • Contents
  • The past
  • The present
  • The treasury
  • The money market
  • The price level
  • The future
  • Index

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
291 
8 32. Strafaufhebung. 
Von den Strafausschließungsgründen unterscheiden sich die Strafaufhebungsgründe 
dadurch, daß erstere den Strafanspruch überhaupt nicht aufkommen lassen, letztere ihn, 
nachdem er bereits entstanden ist, wieder beseitigen. 
Zu den Strafaufhebungsgründen pflegt man zu rechnen: 
1. Tod des Verbrechers. Er bewirkt nicht nur die Vereitelung der Straf⸗ 
oollstreckung, sondern tilgt auch, weil einem Verstorbenen gegenüber Ansprüche nicht be— 
stehen können, den Strafanspruch. Demgemäß fehlt die rechtliche Möglichkeit, ein bei 
Lebzeiten des Delinquenten rechtskräftig gewordenes Urteil nach dessen Tod zu vollstrecken. 
Trotzdem kennt das Strafgesetzbuch die Vollstreckung einer Geldstrafe in den Nachlaß 
(880 St. G.B.). Aber diese Maßregel, die das Vermögen unschuldiger Erben trifft, 
tann als Strafe nicht angesehen werden. Man sucht die ungerechtfertigte Bestimmung 
damit zu begründen, daß man sagt, die Geldstrafe hätte eigentlich im Augenblicke der 
Rechtskraft des Urteils gezahlt werden müssen. Doch ließe sich dies nur hören, wenn es 
sich um einen Zivil-, nicht um einen Strafanspruch handelte. Als eine anormale Aus— 
nahmebestimmung darf 8 80 St. G. B. keinesfalls auf andere Vermögensstrafen, wie Ein— 
ziehung, ausgedehnt werden. 
Nur der Tod des Verbrechers, nicht Krankheit, selbst nicht unheilbare Geistes— 
krankheit, heben den Strafanspruch auf. Die Krankheit bewirkt lediglich einen, allerdings 
unter Umständen dauernden Strafaufschub. 
S. Tätige Reue, d. i. die Abwendung des durch das Verbrechen verursachten 
Schadens. Sie ist jedoch kein allgemeiner Strafaufhebungsgrund und wird nur bei 
einzelnen Delikten und in verschiedener Weise verwendet. E tilgt z. B. bei fahrlässiger 
falscher Aussage der Widerruf (g 168 St. G. B.), bei strafbarer Herausforderung das 
Abstehen vom Zweikampf (8 204 St. G.B.), bei der Brandstiftung das Löschen des 
Brandes (F 310 St. G.B.) die Strafe. Der Kreis der hierher gehörigen Fälle ist, auch 
wenn man noch einige weitere, z. B. die Anzeige nach 85 Abs. 8 Gesetz vom 8. Juli 1893, 
hierher rechnet, im ganzen klein. Aber es wäre zu erwägen, ob er nicht eine Ausdehnung 
erfahren koͤnnie, namentlich bei einzelnen Vermögensdelikten, wie Unterschlagung. Würde 
man hier die tätige Reue als Strafaufhebungs- oder eventuell als Strafinilderungsgrund 
derwenden, so wäre dem Veruntreuer, der die Strafanzeige zu erwarten hat, ein Motiv 
gegeben, das fremde Gut zurückzuerstatten, und dem Verletzten eine größere Aussicht als 
heute eröffnet, vor dauerndem Schaden bewahrt zu bleiben. 
, Als tätige Reue bezeichnet man vielfach auch den Rücktritt vom Versuch. Wäre 
diese Auffassung zutreffend, so verdiente allerdings die tätige Reue zu den allgemeinen 
Strafaufhebungsgtünden gezählt zu werden Aber sie erfordert begrifflich die Vornahme 
einer besonderen Tätigkeit. Darum kbnnte höchstens der Rücktritt vom been deten Ver— 
suche als allgemeiner Strafaufhebungsgrund erscheinen. Doch auch diesen behandelt das 
positive Recht als Strafausschließungsgrund (vergl. F 46 StG. By. 
.. JI. Begnadigung. Die starre Regel des Gesetzes kann die Individualität des 
ELinzelfalls nich gebührend berücksichtigen. Sie muß auch Handlungen umfassen, für 
welche die nach ihr verwirkte Strafe zu hart ist. Das Mittel, hier auszugleichen, ist die 
Gnade, d. i. die Strafaufhebung durch einen aus Billiakeilsarunden gebotenen Verzicht 
auf die Aufrechterhaltung des Strafanspruchs. 
Da der Strafanspruch dem Staat zukommt und im Namen des Staates geltend 
Xmacht wird, kann nur das Staatsoberhaupt begnadigen, also soweit das Reich 
Strafgerichtsbarkeit besitzt, der Kaiser als Repräsentant der verbündeten Regierungen, 
hervem die Landesherren bezw. die Senate der Freien Städte. Die Ausübung des 
adigungareqts ist übertragbar. Von dieser Möglichkeit ist namentlich für den Statt⸗ 
ter von Elsaß- Lothringen Gebrauch gemacht (Gesetz vom 4. Juli 1879, Verordnung 
vom 28. September 1888, 5. November 1894). Das Begnadigungsrecht steht dem 
Staatsoberhaupt zu, in dessen Landen das erstinsianzliche Gericht liegt. Für die Straf⸗ 
achen. welche das dteichsgercht in erster Insuenteden behtdertie
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.