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Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1011249006
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-31942
Document type:
Monograph
Author:
Wilden, Josef http://d-nb.info/gnd/117380016
Title:
Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
Place of publication:
Crefeld
Publisher:
Wilhelm Greven Buchdruckerei
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (67 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

32 
setzt wird. Mit den Ausgaben des Innungsvor 
standes wird hier der Vorstand der Vereinigung 
betraut. Beteiligen sich sämtliche Mitglieder der 
Zwangsinnung an dem gemeinsamen Geschäftsbe 
trieb, so hat, wenn auch nicht rechtlich, so doch 
tatsächlich die Innung den gemeinschaftlichen Ge 
schäftsbetrieb, und die Vorstandsmitglieder können 
dann ohne weiteres in den Vorstand der Ver 
einigung gewählt werden. 
In der Satzung der Vereinigung müßte aller 
dings der erste Satz des § 7 wegfallen, weil den 
Gläubigern nicht das vermögen der Zwangs 
innung, sondern das vermögen der einzelnen Mit 
glieder haftet. Ls ist aber gut, wenn die Ver 
einigung neben dem Sicherheitsfonds noch ein 
eigenes vermögen ansammelt, das den Gläubigern 
zunächst haftet. Außerdem müßte in der Satzung 
der Vereinigung der § 9 wegfallen, der nur für 
die freie Innung Geltung hat. Hier könnte man 
am einfachsten die Aenderung der Satzung sowie 
die Auflösung der Vereinigung von einer 8 / 4 Mehr 
heit abhängig machen. 
Schließlich mag nicht unerwähnt bleiben, daß 
die Ordnungsstrafe des § 6 nicht wie bei der 
freien Innung von der Polizeibehörde zwangsweise 
eingetrieben werden kann. Selbstverständlich kann 
sie gerichtlich eingeklagt werden. 
Man sieht, die Zwangsinnung steht sich in 
Wirklichkeit nicht schlechter als die freie Innung. 
Die organisierten Handwerker, gleichviel welcher 
Innungsgattung sie angehören, können also ohne 
Sorge zur Gründung von Arbeitsvereinigungen 
übergehen, die ihnen die Beteiligung bei der ver- 
gebung von öffentlichen Arbeiten erleichtert, wo 
die Kammer Gelegenheit hatte, ist sie den Hand 
werkern bei der Errichtung solcher Geschäftsbetriebe 
behülflich gewesen. 
Vergebung von Arbeiten an fjanb* 
tperkeroereinigungen. 
wenn Behörden größere Arbeiten zu vergeben 
haben, so beauftragen sie fast durchweg, oder besser 
gesagt mit Vorliebe, Großunternehmer mit deren 
Ausführung, weil sie Kleingewerbetreibende in der 
Regel für unfähig halten, umfangreiche Arbeiten 
schnell und gut zu erledigen. Allerdings sind oft 
gerade die kleineren Handwerker nicht immer in 
der tage, große Arbeiten in kurzer Zeit zur Zu 
friedenheit zu beendigen. Ls fehlen ihnen hierzu 
die nötigen Betriebsmittel. Doch dagegen gibt es 
ein erfolgreiches Heilmittel im Zusammenschluß. 
Die einzelnen Handwerker tun ihre verfügbaren 
Betriebsmittel zusammen, am besten nach den 
Grundsätzen einer Genossenschaft oder eines 
gemeinsamen Geschäftsbetri ebes, und führen 
die Arbeit und Lieferung gleichsam auf gemein 
same Rechnung aus. Unter solchen Voraus 
setzungen wird das Handwerk in vielen Fällen den 
Wettbewerb mit dem Großbetrieb aufnehmen 
können. Die Kammer hat die Handwerker wieder 
holt auf diesen weg der Selbsthilfe verwiesen und 
ihnen geholfen bei der Ausarbeitung der Satzungen 
und der Verträge. Erfreulicherweise haben die 
Staatsbehörden und Gemeindebehörden einer An 
regung der beteiligten Minister Folge geleistet; 
sie lassen die Innungen und Genossenschaften durch 
weg mit zum Wettbewerb zu. 
Die Handwerkskammer ist unausgesetzt bemüht 
gewesen, hierbei die Vermittlung zu besorgen und 
den beteiligten Kreisen behülflich zu sein. Sie hat 
manchen erfreulichen Lrfolg erzielt, wenn auch die 
Bewegung erst am Anfange steht. Immerhin 
vergibt schon eine größere Zahl von Gemeinden 
regelmäßig Arbeiten an Innungen und Genossen, 
schäften, wobei die Kammer gewöhnlich vermittelt. 
An die Heeresverwaltung ist die Kammer 
besonders herangetreten aus Anlaß der Heeres- 
vermehrung. Sie hat dabei ausgeführt, daß das 
Handwerk freudig sich an der Aufbringung der 
Mittel beteilige, aber auch wohl eine Berücksich, 
tigung bei der Vergebung von Arbeiten erwarten 
dürfe. Darauf wandten sich die Bekleidungsämter 
des Bezirks an die Kammer und ersuchten sie um 
Angabe leistungsfähiger Körperschaften, Innungen 
und Genossenschaften. Auf Grund einer Umfrage 
hat die Kammer ein Verzeichnis der Körperschaften 
angefertigt, die Staatsaufträge auszuführen bereit 
sind, und es den Behörden eingereicht. 
Wiederholt ist die Kammer auch an die post- 
verwaltung herangetreten mit dem Ersuchen, 
die Handwerkeroereinigungen zu berücksichtigen. 
Die Kaiserliche Gberposidirektion Düsseldorf hat 
auf Veranlassung der Kammer sich bereit erklärt, 
Handwerker und Handwerkervereinigungen zur Be-
	        

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Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
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