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Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1011249006
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-31942
Document type:
Monograph
Author:
Wilden, Josef http://d-nb.info/gnd/117380016
Title:
Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
Place of publication:
Crefeld
Publisher:
Wilhelm Greven Buchdruckerei
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (67 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Förderung des Bauhandwerks
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

44 
über die Verhältnisse des Bauherrn oder Bauunter 
nehmers, namentlich über Stand, Wohnung, Ruf, 
Vergangenheit, Kreditwürdigkeit desselben, ferner 
über den Stand des Grundbuches, Rberwertung 
des Baugrundstückes, etwa fingierte Hypotheken 
und Veränderung des Grundbuchblattes, schließlich 
bei vorkommenden Zwangsversteigerungen über 
die Ljypothekengläubiger, die Verlustträger, den Lr- 
steher des Grundstückes, sowie über die Ausfälle 
der Beteiligten. Um Auskunft über alle diese An- 
gelegenheiten erteilen zu können, haben sich die 
Handwerkskammern an die Polizeibehörden ihres 
Bezirkes gewandt mit dem Ersuchen, ihnen in 
regelmäßigen Zeitabschnitten Nachricht von den 
Gesuchen um Errichtung von Neu- und umfang- 
reicheren Umbauten zu geben, weiter haben sie 
auf Grund einer Verfügung des Ministers für 
Handel und Gewerbe die Grundbuchämter ersucht, 
den von den Handwerkskammern beauftragten Be 
amten die Einsicht in das Grundbuch jederzeit ohne 
den Nachweis eines berechtigten Interesses zu ge 
statten. 
Die verschiedenen in Betracht kommenden Be 
hörden find den Handwerkskammern in weitgehen 
der weise entgegen gekommen. Trotz des Ent 
gegenkommens der Behörden erschien es aber aus 
schwerwiegenden Gründen zweifelhaft, ob eine 
Handwerkskammer die geeignete Stelle ist, eine 
solche Bauauskunftstelle selbst zu errichten. Nur 
vollkommen einwandfreie Auskünfte können den 
Bauhandwerkern nutzen und sie vor Schaden be 
wahren. Oberflächliche und unzuverlässige Aus 
künfte müssen immer Schaden anrichten, wie 
schwierig es aber ist, eine sorgfältige Auskunft zu 
erhalten und zu geben, das weiß jeder, der auch 
nur einigermaßen mit dem Auskunftswesen vertraut 
ist. Gb eine Handwerkskammer die große Verant 
wortung auf sich nehmen kann, die der zu tragen 
hat, der eine Auskunft über die wirtschaftlichen 
Verhältnisse eines andern gibt, erscheint sehr frag 
lich. Man stelle sich vor, ein Bauunternehmer 
oder Bauherr ist bisher ganz einwandfrei gewesen, 
die Handwerkskammer gibt eine gute Auskunft, aus 
irgend einem Grunde gerät das Unternehmen nun 
doch schließlich in finanzielle Schwierigkeiten. Die 
Handwerker, die geschädigt sind, werden nun die 
Handwerkskammer für den Schaden verantwortlich 
machen. Oder ein anderes Beispiel: Die Hand- 
Werkskammer gibt keine gute Auskunft, die Hand- 
werker verzichten darauf, Arbeit zu liefern, schließlich 
ist der Unternehmer aber doch in der Lage, allen 
Anforderungen gerecht zu werden. Die Handwerker 
werden nun der Handwerkskammer die Schuld zu 
schieben, daß ihnen infolge der Auskunft Aufträge 
entgangen seien. Die Mängel können natürlich 
bei jeder Ausknnftstelle vorkommen, sie lassen sich 
garnicht vermeiden. Aber eine private Auskunft 
stelle trägt unter der Last der Verantwortung lange 
nicht so schwer wie eine Handwerkskammer. Das 
liegt in deren ganzem Wesen. Sie ist eine amtliche 
Vertretung des Handwerks mit gewissen behörd 
lichen Eigenschaften. Folglich verlangen die Hand 
werker, die ja auch die Rosten der Verwaltung 
tragen, von der Handwerkskammer etwas ganz 
anderes, als von einer privaten Organisation. Und 
gerade der amtliche Charakter der Handwerks- 
kammer verleiht auch den Auskünften gewissermaßen 
einen amtlichen Charakter, durch den ihnen wie 
derum eine ganz andere Bedeutung zukommt wie 
den privaten Auskünften. Zieht man dazu den 
immerhin schwerfälligen Apparat einer Handwerks 
kammer in Betracht — dem Geschäftsführer der 
Auskunftstelle kann unmöglich völlige Bewegungs 
freiheit eingeräumt werden — erwägt man ferner, 
daß die Personen, auf deren Gutachten die Hand- 
werkskammer angewiesen ist, in der Regel Konkur 
renten des zu beurteilenden Bauunternehmers sind, 
dann erscheinen die Schwierigkeiten einer amtlichen 
Bauauskunftsstelle in noch viel stärkerem Maße. 
Ferner würden die Mängel, die einer Auskunft 
erteilung durch die Handwerkskammer anhaften 
würden, gewiß nicht dazu beitragen, deren Ansehen 
zu erhöhen. 
weiter sind Bedenken entstanden hinsichtlich der 
Ausdehnung der Bezirke. Solche Bedenken liegen 
namentlich bei dein Bezirk der Handwerkskammer 
Düsseldorf nahe. Die meisten Bezirke der Hand 
werkskammern, die die Errichtung einer besonderen 
Auskunftstelle für das Bauwesen in Angriff genom 
men haben, find nicht so ausgedehnt, wie der der 
Handwerkskammer Düsseldorf, sie beschränken sich 
in der Hauptsache auf eine Großstadt. Der Bezirk 
der Handwerkskammer Düsseldorf weist dagegen 
8 Großstädte auf, von denen jede in der Entwick 
lung begriffen ist und an Ausdehnung in den 
nächsten Jahren voraussichtlich noch mehr zunehmen
	        

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Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
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