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Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1011249006
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-31942
Document type:
Monograph
Author:
Wilden, Josef http://d-nb.info/gnd/117380016
Title:
Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
Place of publication:
Crefeld
Publisher:
Wilhelm Greven Buchdruckerei
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (67 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Förderung des Bauhandwerks
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

hin prüft und beschließt sie, ob der Verein auf 
Grund des § 35 der Gewerbeordnung bei der 
zuständigen Behörde einen Antrag auf Untersagung 
des Gewerbebetriebes stellen soll. Alle Auskünfte 
werden ohne irgend welche Verbindlichkeit erteilt 
und sind streng vertraulich zu behandeln. 
Stellt ein Mitglied den Antrag auf Vertretung 
seiner Interessen so hat der Vorstand die zur Be 
urteilung notwendigen Unterlagen zu sammeln und 
der Treuhandabteilung vorzulegen. Diese beschließt, 
ob dem Antrage stattgegeben werden soll. Im 
Falle der Annahme des Antrages hat das Mitglied 
den Geschäftsführer des Vereins schriftlich mit der 
Vertretung seiner Interessen zu bevollmächtigen." 
Für Inanspruchnahme des Vereins sind beson 
dere, sehr niedrig bemessene Gebühren vorgesehen. 
Ls wäre sehr zu wünschen, daß nach dem Muster 
dieses Bauschutzverbandes bald mehr derartige 
Stellen innerhalb unseres Bezirks gegründet würden. 
Die Handwerkskammer hat bereits die Bauhand 
werker des Regierungs-Bezirks für die Errichtung 
derartiger Stellen zu interessieren versucht, sie hat 
eine Anzahl führender Personen im Bauge 
werbe nach Düsseldorf berufen und ihnen 
die Errichtung von Auskunftstellen empfohlen. 
Die Anregung wurde eingehend besprochen 
und es ergab sich eine vollständige Ueber 
einstimmung zwischen der Auffassung des Vorstandes 
der Handwerkskammer und der Vertreter des Bau 
gewerbes. Der Plan der Errichtung von beson 
deren Auskunftsstellen wurde mit Freuden aufge 
nommen und weilestgehende Unterstützung zugesagt. 
Durch die Einrichtung von Auskunftstellen für 
das Baugewerbe wird zweifellos das Baugewerbe 
bedeutend gehoben werden, da die unzuverlässigen 
Elemente mit der Zeit ausgeschaltet werden. Nicht 
allein das Bauhandwerk hat davon Vorteile, sämt 
liche Gewerbetreibenden, nicht zuletzt die anderen 
Handwerkszweige, werden von einer Hebung der 
Raufkraft des Bauhandwerks Gewinn haben. 
Eine große Rolle hat die Frage der Sicherung 
der Bauforderungen gespielt. Die Organe der 
Rammer, vor allem der Ausschuß für das Bau 
wesen, haben hier gut gearbeitet. Die Rammer 
hat das Gesetz über die Sicherung der Baufor 
derungen als einen Fortschritt gegen früher begrüßt. 
Bekanntlich sind aber noch viele Rreise gegen die 
46 
Einführung des 2. Teiles des Gesetzes, das in 
folgedessen noch nicht in Rraft gesetzt ist. 
Die Regierung versucht, den Schädigungen des 
Bauhandwerkr durch unzuverlässige Bauunter 
nehmer in anderer weise beizukommen. Im Mai 
vorigen Jahres erging vom Herrn Regierungs 
präsidenten folgendes Schreiben an die Rammer: 
„Schädigungen, die kreditgewährende Bauhand 
werker und Lieferanten durch unzuverlässige Bau 
unternehmer erlitten haben, bilden immer wieder 
den Grund für Beschwerden über Mißftände im 
Bauwesen. § 35 Absatz 5 der Reichs-Gewerbe- 
Ordnung gibt die handhabe, gegen Unternehmer 
vorzugehen, die gewohnheitsmäßig gegenüber Bau 
handwerkern und Arbeitern leichtfertige verpflich- 
tungen eingehen, denen nachzukommen sie außer 
stande oder auch nicht gewillt sind. Ich bitte, bis 
zum ersten Juli ds. Is. mir eine Lifte derjenigen 
Persönlichkeiten einzureichen, die in wirtschaftlicher 
Beziehung als unzuverlässig bekannte Bauunter 
nehmer gelten, die also durch einen früheren 
Ronkurs, eine Subhastation, oder durch die Ab 
leistung des Gffenbarungseides ihre Zahlungsun 
fähigkeit bewiesen oder sonstwie früher Bauhand 
werker und Lieferanten geschädigt haben. 
Bei allen Maßregeln ist darauf zu achten, daß 
es den in Frage kommenden Persönlichkeiten nicht 
gelinge, sogenannte Strohmänner vorzuschieben, 
die statt ihnen die Bauerlaubnis nachsuchen." 
Darauf wandte sich die Rammer sofort an die 
Bauinnungen mit dem Ersuchen, ihr nähere An 
gaben über solche Schädigungen im Innungsbezirk 
zu machen und ihr gleichzeitig das einschlägige 
Material zu überweisen. Die Bauinnungen zögerten 
begreiflicherweise nicht damit. Das umfangreiche 
Material überreichte die Rammer dem Regierungs 
präsidenten, der ein schärferes Vorgehen gegen die 
als unzuverlässig bezeichneten Bauunternehmer und 
Bauleiter veranlaßt hat. 
Über die zu scharfe Handhabung der Bauord 
nungen ist in manchen Gemeinden geklagt worden. 
Überhaupt wendet sich der Gestaltung der Bau 
ordnungen eine immer größere Aufmerksamkeit der 
einzelnen Innungen zu. Die Handwerkskammer 
Düsseldorf hat sich deshalb wiederholt mit den 
einzelnen Bauordnungen befaßt, vor allem mit der 
städtischen Bauordnung für Düsseldorf sowie mit 
der ländlichen für den Regierungsbezirk Düsseldorf.
	        

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Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
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