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Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1011249006
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-31942
Document type:
Monograph
Author:
Wilden, Josef http://d-nb.info/gnd/117380016
Title:
Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
Place of publication:
Crefeld
Publisher:
Wilhelm Greven Buchdruckerei
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (67 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Wanderlagerwesen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

52 
leicht eine Übereinstimmung erzielt wird. Aus dem 
Grunde hat die Vollversammlung der Handwerks 
kammer sich für eine Erhöhung der wanderlager 
steuer nicht recht erwärmen können, wobei sie ganz 
übereinstimmt mit dem Deutschen pandwerks- und 
Gewerbekammertag. 
Mehr Erfolg versprechen wir uns von gewerbe- 
polizeilichen Maßregeln, die auf Grund der 
Reichsgewerbeordnung erlassen werden. Solche 
Beschränkungen gesetzlicher Art haben schon früher 
vor der Einführung der Gewerbeordnung vom 
Jahre 1869 bestanden. So war in Preußen nach 
§ 14 des Pausierregulativs vom 28. April 1824 
der Pandel im Umherziehen auf die ausdrücklich 
zugelassenen Warengattungen beschränkt, wodurch 
gerade viele der waren, die gegenwärtig Paupt- 
gegenstände des Wanderlagerverkehrs geworden 
sind, davon ausgeschlossen waren. 
Außerdem machte § 11 des Pausierregulativs 
die Erteilung der Gewerbescheine von dem pflicht 
mäßigen Ermessen der zuständigen Behörden ab 
hängig, und stellte als Regel das Erfordernis der 
Zurücklegung des 30. Lebensjahres und des Nach 
weises guten Rufes und unbescholtener Sitten auf. 
Schließlich war noch durch § 22 des Pausierregu 
lativs der Gewerbebetrieb im Umherziehen an einem 
und demselben Orte auf einen bestimmten Zeit 
raum beschränkt, der zwischen 8 Tagen in den 
größeren und 1 Tage in den kleinsten Gemeinden 
schwankte. Daneben war der Grtspolizeibehörde 
die Befugnis eingeräumt, diesen Zeitraum zu ver 
längern und zu verkürzen. 
Gewisse Beschränkungen des wanderlagerbe- 
triebs sieht übrigens auch die geltende Gewerbe 
ordnung vor. So dürfen z. B. nach § 56 c der 
Gewerbeordnung öffentliche Ankündigungen von 
wanderlagern nur unter dem Namen des Gewerbe 
treibenden mit Pinzufügung seines Wohnortes er 
lassen werden, wird für den Gewerbebetrieb eine 
Verkaufsstelle benutzt, so muß an dieser in einer 
von jedermann erkennbaren Weise eine den Namen 
und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender 
Aushang angebracht werden. Verstöße hiergegen 
werden nach § 148 Ziffer 7 b mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit paft 
bis zu 4 Wochen bestraft. 
Außerdem gelten für den Wanderlagerbetrieb 
die Vorschriften des § 55, wonach es zum Feilbieten 
von waren im Umherziehen eines wanderlager- 
fcheines bedarf, der unter gewissen Voraussetzungen 
versagt werden kann oder versagt werden muß. 
Schließlich ist nach § 55 a noch die Veranstaltung eines 
Wanderlagers an Sonn- und Festtagen verboten. 
Diese Vorschriften der Gewerbeordnung reichen 
jedoch nicht aus, weshalb eine Ergänzung not 
wendig erscheint, pierzu empfehlen sich ähnliche 
Vorschriften, wie sie der Minister für Pandel und 
Gewerbe in Preußen über den Geschäftsbetrieb 
der Versteigerer auf Grund des § 38 Absatz 1 
G (D. unter dem 10. Juni und 11. Juli 1902 
erlassen hat. Pierbei kommen für die Veranstaltung 
eines Wanderlagers besonders folgende in Betracht. 
von jedem Verkaufstermin hat der Inhaber 
des Wanderlagers der Grtspolizeibehörde, in deren 
Bezirk der verkauf sein soll, mit Angabe des Tages, 
der Zeit und des Ortes des Wanderlagers sowie 
mit Angabe des Grtes, wo sich die verkaufsgegen- 
stände bis zum Verkaufstermin besinden, vorher 
Anzeige zu machen. 
Die Zulassung des wanderlagers und die Aus 
stellung einer entsprechenden Bescheinigung ist dem 
Ermessen der Grtspolizeibehörde zu überlassen. 
Diese muß die Bescheinigung versagen, wenn die 
Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände aus gesund 
heitspolizeilichen Gründen zu beanstanden ist, oder 
das wanderlager offensichtlich auf eine Täuschung 
des Publikums abzielt Die Bescheinigung kann 
außerdem versagt werden, wenn es dem Wander 
lager an einem hinreichend begründeten Anlasse 
fehlt, besonders, wenn der verkauf zu Zwecken 
des unlauteren Wettbewerbs vorgenommen werden 
soll, oder wenn er eine empfindliche Schädigung 
der eingesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen 
würde. Diese Frage bedarf in allen Fällen der 
sorgfältigen und eingehenden Prüfung der Grts- 
polizeibehärde. Diese hat vor einer Entschließung 
einen oder mehrere Sachverständige zu hören, die 
entweder von ihr nach eigenem Ermessen in eiligen 
Fällen ausgewählt oder ihr von der Pandels- oder 
der pandwerkskammer namhaft gemacht werden. 
Derartige Beschränkungen der wanderlager 
haben einen besonderen Vorteil, weil sie die Mög 
lichkeit bieten, die Auswüchse der Wanderlager zu 
verhindern, aber dort das wanderlager zulassen, 
wo es einwandfrei ist.
	        

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Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
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