Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1011249006
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-31942
Document type:
Monograph
Author:
Wilden, Josef http://d-nb.info/gnd/117380016
Title:
Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
Place of publication:
Crefeld
Publisher:
Wilhelm Greven Buchdruckerei
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (67 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nahrungsmittelkontrolle
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

57 
Beamten, die sie mit derartigen Betriebsrevisionen 
betrauen, mit ganz besonderer Borgfalt vorzugehen, 
vor allem darauf zu achten, daß die Beamten über 
die erforderliche Sachkenntnis verfügen, Häufig 
wird es sich empfehlen, daß sich die Beamten 
von angesehenen Gewerbetreibenden des 
betreffenden Gewerbezweiges beraten und auf be 
sonders häufig vorkommende Verletzungen der 
behördlichen Vorschriften sowie andererseits auch 
auf die Schwierigkeiten des Betriebes und die 
damit unvermeidlich verbundenen Erscheinungen 
hinweisen lassen. Bei solchen Revisionen, die 
weitergehende Kenntnisse erfordern, werden amt 
liche Sachverständige, wie dies schon vielfach ge 
schieht, hinzuzuziehen sein, z. 8. der Kreisarzt, der 
Kreistierarzt, Mitglieder amtlicher Nahrungsmittel- 
Untersuchungsämter." 
Die Handwerkskammer ist immerhin auch in 
den letzten Jahren bemüht gewesen, für die Durch 
führung einer besseren und gerechteren Nahrungs 
mittelkontrolle zu sorgen. Mißstände ergeben sich 
hauptsächlich daraus, daß vielfach bei Beanstan 
dungen von Nahrungsmitteln lediglich auf das 
Gutachten eines Chemikers hin Anzeige an die 
Staatsanwaltschaft erstattet wird, ohne daß vorher 
ein Sachverständiger aus dem Nahrungs 
mittelgewerbe zugezogen worden wäre. Auch wird 
vielfach gerügt, daß die Gerichte bei Verhandlungen 
auf Grund der Anzeigen Sachverständige nicht 
zuziehen. Die Klagen veranlaßten die Vollver 
sammlung vom 16. Juli 1913, sich mit der 
Angelegenheit eingehend zu befassen; sie faßte 
folgenden Beschluß: 
„Die Vollversammlung beschließt, anzustreben, 
daß in allen Fällen der Beanstandung von Nah- 
rungsmilteln vor der Verweisung an das Gericht 
Sachverständige aus dem Gewerbe gehört werden." 
Zur Durchführung des Beschlusses wurden 
besondere Sachverständigen-Ausschüsse aus dem 
Nahrungsmittelgewerbe ernannt, die den Lhemikern 
die nötige Aufklärung geben sollen über die inneren 
Verhältnisse eines Handwerkszweiges und über die 
berechtigten Gewohnheiten in Handel und Gewerbe. 
Ferner wandte sich die Handwerkskammer an 
die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes 
mit der Bitte, Sachverständigen aus dem Nahrungs 
mittelgewerbe Gelegenheit zu geben, sich darüber 
zu äußern, ob die gerügten Verfälschungen zum 
Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr 
vorgenommen worden sind. Dabei wurde besonders 
darauf hingewiesen, daß mit der Zuziehung der 
gewerblichen Sachverständigen der beabsichtigte 
Zweck nur dann vollkommen erreicht werden könne, 
wenn die Sachverständigen gehört werden, bevor 
die strafrechtliche Verfolgung bei dem zuständigen 
Gericht beantragt ist. Auch wurde wieder auf den 
Wunsch der Handwerker hingewiesen, Sachverstän 
dige schon bei der Entnahme der Proben zuzuziehen. 
Die Kammer wandte sich ferner an die Gber- 
landesgerichtspräsidenten zu Düsseldorf und 
Hamm mit der Bitte, die zu dem betr. Oberlandes 
gerichtsbezirk gehörenden Amts- und Landgerichte 
mit der neuen Einrichtung der Handwerkskammer 
(Sachverständigen-Ausschüsse) vertraut zu machen 
und ihnen zu empfehlen, zu allen Verhandlungen 
über Nahrungsmittelfälschungen neben den Chemi 
kern auch gewerbliche Sachverständige zu hören. 
Vssenbasung5eidl)el'fahl'en. 
Die Bestrebungen auf Beseitigung der Mängel im 
Gffenbarungseidverfahren hat die Kammer unter 
stützt und im Jahre 1911 dem Deutschen Hand 
werks- und Gewerbekammertag gegenüber mit 
einer Abänderung des Verfahrens nach folgender 
Richtung sich einverstanden erklärt: Auskunftspflicht 
des Schuldners über anfechtbare Veräußerungen; 
Beschränkung des Haftkostenvorschusses auf die 
Kosten für nur eine Woche; Ladung des Gläu 
bigers zu dem Termine, an welchem der verhaftete 
Schuldner den Eid leisten soll; Zuziehung eines 
Vollstreckungsbeamten zu jedem Gffenbarungseid- 
termin; schließlich die Veröffentlichung der Namen 
derjenigen, die den Dffenbarungseid geleistet haben. 
Durch die Zivilxrozeßnovelle ist allerdings gegen 
früher schon der Vorteil geschaffen, daß die beim 
Gericht geführten Listen jedermann zugänglich 
sind. Es ist jedoch außerordentlich schwierig und 
zeitraubend festzustellen, ob ein Schuldner den 
Lid schon geleistet hat. Dem wäre abzuhelfen, 
wenn sämtliche Neueintragungen in alphabetischer 
Reihenfolge, wie es ja auch bei den Eintragungen 
im Handelsregister geschieht, periodisch im Reichs 
anzeiger, in den Tageszeitungen und gleichzeitig 
allwöchentlich durch Anschlag an der Gerichtstafel 
veröffentlicht würden. Ls würde dadurch nicht
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.