Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Monograph

Identifikator:
1011556197
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-24789
Document type:
Monograph
Author:
Haape, H.
Title:
Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums
Place of publication:
Berlin-Halensee
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (58 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die rechtliche Natur des Bergwerkseigentums.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums
  • Title page
  • I. Einleitung
  • II. Die geschichtliche Entwicklung des Bergwerkseigentums
  • III. Die verschiedenen Theorien über die Rechtsnatur der Mineralien
  • IV. Die rechtliche Natur des Bergwerkseigentums.

Full text

44 
BGB., einen immobilen Charakter hat. Aber wie es nach 
allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Servitut an einer Servitut 
geben kann, so kann es im Bergrecht auch keine mehrfachen 
servitutähnlichen Berechtigungen gleichen Inhalts geben, von 
denen die eine die andere belastet. Wo bleibt da schließlich der 
Gegenstand dieser Berechtigungen? Das Reichsgericht läßt sich 
m der angezogenen Entscheidung darüber nicht aus. Es be 
schränkt sich in der Hauptsache auf Verneinungen, indem es das 
Bergwerkseigentum weder als Sacheigentum noch als Recht 
an einem fremden Grundstücke ansehen zu können glaubt. Gewiß 
besteht inhaltlich jedes Eigentum aus Berechtigungen, es muß 
aber auch ein Gegenstand, ein Objekt dieses Eigentums vorhanden 
sein. Will man das Objekt mit den Berechtigungen identifizieren, 
so hat man entweder ein Eigentum ohne Berechtigungen, oder 
ein Eigentum ohne Objekt. Dasselbe gilt, wenn man das Berg 
werkseigentum als einen abstrakten Inbegriff von Berechtigungen 
mit immobilem Charakter ansieht. Es fehlt dann zum mindesten 
an dem Objekt dieser Berechtigungen. Noch mehr fällt dies 
in die Augen, wenn man bedenkt, daß gemäß § 38 c ABG. das 
Bergwerkseigentum des Staates mit einem Gewinnungsrecht 
gleichen Inhalts belastet werden kann. Wäre das Berg 
werkseigentum also der Inbegriff von Berechtigungen und diese 
würden gemäß § 38 c auf den. Gewinnungsberechtigten über 
tragen, so müßte das ursprüngliche Bergwerkseigentum des 
Staates mangels jeglichen Gegenstandes erlöschen. Das 
ist aber nicht der Fall. Das Bergwerkseigentum verbleibt dem 
Staate, nur seine Befugnisse hieraus hat er abgetreten. 
Man denke ferner an die Konsolidation von Bergwerks 
eigentum. Es haben z. B. zwei Bergwerke in gleicher Größe 
und mit gleichwerten Kohlen, die konsolidiert werden sollen, 
jedes für sich gesetzlich denselben Inbegriff von Berechtigungen, 
wenn man mit dem Reichsgericht reden will. Werden diese 
beiden Bergwerke mit demselben Inhalte und Werte konsolidiert, 
dann entsteht in Wirklichkeit ein neues Bergwerkseigentum mit 
doppeltem Umfange und doppeltem Werte. Nimmt man aber 
die Ansicht des Reichsgerichts von dem Wesen des Bergwerks- 
eigentums als einem Inbegriff von Berechtigungen als richtig 
an, so würde sich das Bergwerkseigentum durch die Konsolidation 
überhaupt nicht vergrößert haben. Denn der Inbegriff der Be 
rechtigungen als solcher steht gesetzlich ein für allemal fest. 
Es hätte sich in Wirklichkeit dann nur das vermessene Feld 
verdoppelt. Dies wäre aber wieder nach der Ansicht des Reichs 
gerichts keine Konsolidation, da hiernach die Felder der beiden 
Bergwerke nicht identisch sind mit dem eigentlich zu konsoli 
dierenden Bergwerkseigentum, das das Reichsgericht als einen 
Inbegriff von Berechtigungen ansieht, die dem Zwecke der 
bergmännischen Produktion dienen. 
Bei der Unterstellung der Ansicht des Reichsgerichts könnte
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.