Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

98 
Die einzelnen Kampfmittel. 
neutraler Nationalität, zum Sinken bringen kann; ja die treibende, 
wie die von ihrer Verankerung loggerissene Mine ist auf einen örtlich 
umgrenzten Wirkungskreis überhaupt nicht beschränkt. Da die Mine im 
Seekriege als ein unentbehrliches Kampfmittel gilt, um die Blockade un 
wirksam zu machen, die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren 
zu schützen, die Küsten vor einem überraschenden oder übermächtigen 
Angriff zu schützen, enge Meeresteile durch maritim schwächere Staaten 
abzusperren, hat man sich auf der zweiten Haager Konferenz darauf be 
schränkt, die Wirkung der Mine nach Ort und Zeit zu begrenzen. 
Vorweg ist jedoch festzustellen, daß das ganze Minenabkommen im 
Weltkriege wegen der sogenannten Allbeteiligungsklausel des 
Art. 7 formell nicht anwendbar war. Seine Bestimmungen sollten nur 
zwischen den Vertragsmächten und nur dann, wenn die Kriegführenden 
sämtlich Vertragsparteien sind, Anwendung finden. Rußland und Groß 
britannien hatten sich die Bestreitung der Rechtmäßigkeit eines nicht 
verbotenen Handelns oder Vorgehens Vorbehalten. Serbien und Italien 
hatten das Abkommen nicht ratifiziert. Es wurde überdies nur für die 
Dauer von 7 Jahren, gerechnet vom 60. Tage nach dem Tage der ersten 
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, d. i. vom 27. November 1909 an 
abgeschlossen, galt somit vorerst bis zum 27. November 1916, blieb jedoch 
in Ermanglung einer Kündigung weiter in Kraft (Art. 11). Die deutsche 
Regierung hat in ihrer Erwiderung vom 7. November 1914 sich freiwillig 
als gebunden erklärt und die Ententemächte haben sich nicht ausdrück 
lich losgesagt. 
Das Abkommen untersagt zunächst, unverankerte selbsttätige 
Kontaktminen zu legen, es sei denn, daß sie vermöge ihrer Einrichtung 
nach einer Stunde nach Verlust der Aufsicht unschädlich werden : es unter 
sagt, verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, die nicht nach 
ihrer Losreißung von der Verankerung unschädlich werden (Art. 1). Die 
deutsche Erwiderung behauptete, daß die Minen durch deutsche Kriegs 
schiffe gelegt und mit aller möglichen Sorgfalt verankert worden seien. 
Da das Abkommen keine Begrenzung des Ortes der Minenlegung enthält, 
kann in der Legung auf britischen Zufahrtsstraßen keine Rechtswidrig 
keit und darum auch kein Anlaß zur Vergeltung erblickt werden. Die 
von England behauptete Legung auf neutralen Zufahrtsstraßen wurde 
von Deutschland in der mehrfach erwähnten Erwiderung bestritten. 
Die Kriegführenden wurden verpflichtet, nach Möglichkeit für das Un 
schädlichwerden verankerter Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeit 
raumes zu sorgen und falls die Überwachung aufhört, die gefährlichen 
Gegenden, sofern es die militärischen Rücksichten gestatten, den Schiff 
fahrtskreisen zu bezeichnen. Die Bflicht zur Überwachung der Minen 
hatte Deutschland allerdings für defensive Minen, nicht aber für offen 
sive Minen zugegeben, weil die kriegführende Partei der Wachpflicht
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.