Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

] 76 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten nur bei Ver 
äußerung oder zwangsweiser Entziehung von Grundstücken oder 
Rechten an einem Grundstück, bei Unternehmen oder Beteiligungen 
an solchen, insbesondere Aktien, die inzwischen begründeten Rechte 
aufgehoben, sonst aber die durch die Beaufsichtigung, Verwahrung 
oder Verwaltung oder der Annahme von Zahlungen wohl erworbenen 
Rechte Dritter aufrechterhalten. Die dem Eigentümer aus der 
kriegsmäßigen Veräußerung oder Entziehung erwachsenen Vorteile sollten 
bei Bemessung der Entschädigung zurückgezahlt werden. Die Friedens 
schlüsse von Versailles und St. Germain dagegen gewähren den An 
gehörigen der AAM die Wiederherstellung ihres Vermögens, das in 
Deutschland oder Österreich den Gegenstand einer außerordentlichen 
Kriegsmaßnahme oder Enteignungsanordnung gebildet hat, ohne jeden 
Vorbehalt zu Gunsten der in der Zwischenzeit wohl erworbenen 
Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger. 
Auf Verlangen der Angehörigen jener AAM, die keine gesetzlichen 
Maßnahmen für eine allgemeine Liquidation feindlichen Vermögens 
getroffen haben, wird sogar die Rückerstattung desenteig- 
n e t e n Vermögensrechtes oder Interesses, wenn es noch in Natur vor 
handen ist, gewährt. Deutschland und Österreich haben alle erforder 
lichen Maßnahmen zu treffen, um den enteigneten Eigentümer wieder 
in den Besitz zu setzen, frei von allen Lasten oder Servituten, mit denen 
sein Vermögen nach der Liquidation etwa belegt worden ist. Deutschland 
und Österreich haben dann jeden Dritten zu entschädigen, der durch die 
Rückgabe benachteiligt wurde (D Art. 297 f, g; ö Art. 249 f, g). 
Das von Deutschland abgetrennte Elsaß-Lothringen (D Art. 51) wird 
so behandelt, als wenn es für Deutschland Feindesland gewesen wäre. 
Das Privatvermögen der Elsaß-Lothringer in Deutschland wird so be 
handelt wie das Privatvermögen der Angehörigen der AAM in Deutsch 
land (D Art. 73). Es kommt zur Aufhebung der außerordentlichen 
Kriegsmaßregeln und Enteignungsmaßnahmen für die Zukunft, zur 
Wiederherstellung oder Rückstellung in natura und Entschädigung (D 
Art. 297 a). Die französische Regierung behält sich das Recht vor, das 
Privat vermögen, das die deutschen Staatsangehörigen oder die durch 
Deutschland kontrollierten Gesellschaften in den abgetretenen Gebieten 
am 11. November 1918 besaßen, ebenso wie das in ihrem eigenen Staats 
gebiet gelegene feindliche Privatvermögen unter den Bedingungen des 
Art. 53 in Besitz zu nehmen und zu enteignen. Der Ertrag der Ent 
eignungen wird nach den Bestimmuugen der Abschnitte X/III u. IV be 
handelt. Deutschland hat unmittelbar die enteigneten Reichsangehörigen 
zu entschädigen (D Art. 74, 53, 297 b).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.