Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

196 Pie Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Vertragsabschluß der Krieg einwirkte, ist eingehender geregelt als hier 
dargelegt werden kann (§§ 8—24 des Anhanges). Feuerversiche 
rungsverträge und alle sonstigen nicht anders behandelten Ver 
sicherungsverträge werden durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder 
Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung durch einen Vertragsteil während 
des Krieges und dreier Monate nachher oder dadurch, daß der Versicherte 
zum Feinde geworden ist, nicht als aufgehoben betrachtet; sie 
sollen aber an dem Tage erlöschen, an dem die Jahresprämie zum 
erstenmal nach Ablauf von 3 Monaten nach Rechtskraft des Friedens 
vertrages fällig geworden ist (§ 8 und 9). Übertragungen vom ursprüng 
lichen Versicherer auf einen anderen durch Verwaltung oder Gesetzgebung 
während des Krieges bleiben aufrecht, doch kann der ursprüngliche Ver 
sicherer Abänderung der Bedingungen nach Billigkeit fordern; mit dessen 
Zustimmung kann aber der Versicherte die Rückübertragung fordern 
(§ 10). Lebensversicherungsverträge dagegen werden nicht 
durch die Kriegserklärung oder das Entstehen der feindlichen Eigen 
schaft beim Versicherten aufgehoben; die Rückstände sind mit 6°/ 0 zu 
verzinsen; sie können aber durch Nichtbezahlung der Prämien hinfällig 
(„caduc“) oder durch Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirk 
sam („sans effet“) werden, worauf der Versicherte binnen 12 Monaten den 
Wert der Polizze einfordern kann. Bei Hinfälligwerden infolge der Kriegs 
maß nahmen können der Versicherte, sein Vertreter oder Rechtsnach 
folger durch Bezahlung der Prämien samt 5% Zinsen den Vertrag binnen 
3 Monaten wieder in Kraft setzen (§11)- Lebensversicherungsverträge 
der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft in Feindesland unterliegen 
dem Landesrecht (örtlichem Gesetz); doch kann der Versicherer die 
Rückerstattung der Vertrags- und gesetzwidrig auf Grund von Kriegs 
maßnahmen erhobenen oder durchgesetzten Beträge verlangen (D § 13, 
ö § 12). Bei Haftung des Versicherers trotz Nichtzahlung der Prämie 
bis zur Verständigung, sind die fälligen Prämien samt 5% zu entrichten 
(D § 14, 0 § 13, über D § 12 vgl. S. 166). 
Seeversicherungen werden durch das Entstehen der feind 
lichen Eigenschaft beim Versicherten als aufgehoben angesehen, es sei 
denn, daß die Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hat. Bei Nicht 
beginn sind die gezahlten Summen rückzuerstatten; bei Beginn sind 
die vertragsmäßigen Leistungen fällig (D § 16 ö § 15). Niemals kann 
eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen des eigenen Staates, 
dem der Versicherte angehört, oder durch eine mit diesem Staate ver 
bündete oder assoziierte Macht entstehen (D § 17 ö § 16). Versiche 
rungen bei einem nichtfeindlichen Versicherer nach Beginn der Feind 
seligkeiten treten an Stelle der ursprünglichen (D § 18 ö § 17). Rück 
versicherungen werden mit dem Entstehen der Feindeseigenschaft 
beim Versicherten hinfällig, mit Ausnahme der vor dem Kriege begon-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.