Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Die Regelung des privat wirtschaftlichen Kampf rechts. 
235 
wesen, daß die Entscheidung einer Plenarversammlung des ersten und 
des dirigierenden Senats übertragen wurde, die am 22. Februar 1915 erging 
und wieder keine volle Klarheit schuf. 
Die Rationalisierung des Wirtschaftskrieges fordert, daß auch für 
ihn der Grundsatz des Art. 22 der Haager Landkriegsordnung aufgestellt 
werde: „Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes 
Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ Dieser 
Satz kann für die Anfänge der Regelung nur als Leitgedanke verwertet 
werden; man wird sich darauf beschränken müssen, wie im Landkriegs 
rechte zunächst die einzelnen im Verlaufe des Wirtschaftskrieges hervor 
getretenen Mißbräuche auszuschließen. Die Schranken sind durch die 
Erwägung gegeben, daß dein wirtschaftlichen Feinde nur soviel Schaden 
zugefügt werden darf, als zur Erreichung der Kriegsziele erforderlich ist. 
Als solche wirtschaftliche Kriegs mittel können zunächst für die 
Dauer des Krieges selbst alle Maßregeln gelten, die verhindern sollen, daß 
die feindlichen Privatwirtschaften im Staatsgebiete der eigenen Volkswirt 
schaft und der militärischen Kriegführung Schaden zufügen, oder gar aus 
ihr Nutzen ziehen. Daher muß alles als zulässig selten, was als Geschäfts 
aufsicht, Verwahrung oder Zwangsverwaltung zur Sicherung der Kriegs 
ziele erforderlich ist. Selbst Vorkriegsverträge können als ungültig erklärt 
werden, wenn ihre Erfüllung die öffentlichen Interessen schädigt; an 
sonsten aber müßte die Suspension als ein ausreichendes Mittel gelten. 
Das wirtschaftliche Kriegsziel kaim höchstens dahin gehen, daß der wirt 
schaftliche Fremdkörper als Teil der nationalen Wirtschaft entfernt 
werde, nicht aber, daß sein Vermögenswert vernichtet werde. Daher muß 
alles, was über die Verwahrung hinausgeht, als unzulässig gelten. 
Der Zweck der Verwahrung ist die Erhaltung, nicht aber die Auflösung 
des Unternehmens (Liquidation). Das Rundschreiben des französischen 
Justizministers vom 14. November 1914 (Wirtschaftskrieg 49) bezeichnet 
die Sequestration als eine Erhaltungsmaßregel („mesure simplement con- 
servatoire“) und ordnet an, daß grundsätzlich nicht verkauft werde. Die 
Sequester seien keine Liquidatoren und übereilte Liquidationen würden 
auch die französischen Mitbewerber im gleichen Geschäftszweige schädigen. 
Unterstützt wird diese Anschauung durch die Bestimmung des feindlichen 
Privatvermögens zum wirtschaftlichen Pfand („otage econo- 
mique“). Nur ausnahmsweise wäre der Verkauf bei Saisonartikeln und dem 
Verderben ausgesetzten Waren zuzulassen. Der Verwahrer oder Sequester 
müßte eine Amtsperson sein, die im öffentlichen Interesse ihre Dienste 
versieht; das englische Kampfrecht hat zu diesem Behufe ganz bestimmte 
öffentliche Behörden entweder neu errichtet oder bereits bestehende mit 
diesen Aufgaben betraut. Ganz unzulässig aber ist die Bestellung des 
Schuldners zum Sequester, mag dies auch eine angesehene Bank, wie 
z. B. der Credit Lyonnais als Generalsequester für die bei ihm im Depot
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Produktionsprozeß Des Kapitals. J. H. W. Dietz Nachf., G. m. b. H., 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.