Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

236 
Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
befindlichen Wertpapiere gewesen sein. Die Privatinteressen des feind 
lichen Privateigentüraers müßten soweit gewahrt werden, als dies mit 
dem offensichtlichen Zwecke des Wirtschaftskrieges vereinbar ist. Eine 
grundsätzlich unbedingt eintretende Auflösung der feindlichen Handels 
betriebe, z. B. nach der Verordnung des Gouverneurs der Straits Sett 
lements (Niederöst. H und GK Wirtschaftskrieg 130) wäre nicht schon 
von vornherein zuzulassen. 
Würde das Kriegsziel nur dadurch erreicht werden können, daß die 
Betriebe nicht bloß vorübergehend, sondern dauernd aus der nationalen 
Volkswirtschaft ausscheiden, käme es erst zur Auflösung (Liquidation) 
des Betriebes, so müßte auch bei dieser äußersten Maßregel dafür Vor 
sorge getroffen werden, daß die Warenbestände nicht verschleudert werden 
und der Erlös erhalten bleibe. Eine Rechnungslegung müßte unter allen 
Umständen gefordert werden können, weshalb eine Vernichtung der Ge 
schäftspapiere und Geschäftsbücher unzulässig wäre. Schließlich dürften 
die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen niemals soweit gehen, daß 
sie in eine Wegnahme ausarten. Sind auch die Grundsätze über die Ent 
eignung ! auf die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen grund 
sätzlich nicht anwendbar, so muß doch daran festgehalten werden, daß 
die Enteignung ohne Entschädigung stets als unzulässig be 
trachtet wurde. Dies deshalb, weil der Zweck, Schädigungen der natio 
nalen Wirtschaftsinteressen durch feindliche Betriebe hintanzuhalten, 
durch die bloße Einstellung, erforderlichenfalls die Liquidation, jeden 
falls aber ohne Konfiskation des Erlöses aus der Liquidation erreicht 
werden kann. 
Der zweite Zweck des privatwirtschaftlichen Kampfrechts, den 
wirtschaftlichen Verkehr mit dem Feinde zu unterbinden, 
hat sich in den Zahlungs- und Verkehrsverboten ver 
körpert. Es würde bereits einen Übergang zu einer rechtlichen Ordnung 
bedeuten, wenn zunächst bloß der Handelsverkehr (commercial 
intercourse), nicht aber der gesamte privatrechtliche Verkehr untersagt 
würde. Die allgemeine privatrechtliche Verkehrshemmung würde als eine 
Verschärfung bei Fortdauer des Wirtschaftskrieges hinzutreten. Im Welt 
kriege haben allerdings die nur mühsam zurückgehaltenen politischen 
Gegensätze sofort zu den schärfsten Kampfmitteln geführt. 
Auch im privatwirtschaftlichen Kampfrechte müßte die wirt 
schaftliche Neutralität gewahrt bleiben. 
Das Territorialprinzip, das den Handelsverkehr mit allen 
im feindlichen Staatsgebiete sich aufhaltenden Personen 
verbietet, ist international einwandfrei. Nicht so glatt geht es mit dem 
auf Betreiben Frankreichs auch in England angenommenen Perso 
nalitätsprinzip, das den Handel mit allen feindlichen Staats 
angehörigen untersagt. Soweit es sich hierbei um feindliche Staats
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zur Revision Des Fabrikgesetzes. Verlag von Arnold Bopp, 1906.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.