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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Der englische Imperialismus. 
7 
liehen Aufsicht unterstellt, behält aber doch die sonstige Verwaltung 
bis zum Jahre 1858 in ihrer Hand. Das System der königlichen Frei 
briefe (Charters) mit seiner Übertragung von Hoheitsrechten an die 
Handelsgesellschaften mußte zur wirtschaftlichen Ausbeutung führen. 
So erlangte z. B. die Royal Niger Company durch ihr Privileg vom 
10. Juli 1886 ein Handelsmonopol; dies, trotzdem die Kongoakte 
vom 26. Februar 1885 allen Völkern im konventionalen Kongobecken 
unbeschränkte Handelsfreiheit gewährleistete. Auch der 
Erwerb von Hoheitsrechten in den Ländern der Maschona und Matabele 
stützt sich auf einen königlichen Freibrief, der dem Imperialisten C e c i 1 
Rhodos mittels der Chartered Company of South Africa (1889) ein 
A erkzeug wirtschaftlicher Vorherrschaft über die Eingeborenen und alle 
Mitbewerber in Südafrika in die Hand gab. 
Inter den Rechtsformen dieser wirtschaftlichen Gewalt spielt 
der vielfach mit Waffengewalt errungene Vertrag über Gebiets 
abtretungen die führende Rolle; er wird aber auch zum Mittel wirt 
schaftlicher Gewalt. In den Anfängen der Kolonisation gelingt 
es, im Wege eines Kauf- oder Tauschvertrages den Häuptlingen un- 
zivilisierter Völkerschaften ganze Teile ihres Gebietes nach den Grund 
sätzen des privatrechtlichen Kaufes oder Tausches abzunehmen. Die ge 
ringe Bewertung des eigenen Gebietes und die übermäßige Bewertung des 
Kaufpreises, der ganz oder zum Teil in Munition, Waffen, Branntwein 
und Luxusgegenständen primitiver Kultur bezahlt wird, lassen schon 
in diesem ersten Stadium der Kolonisation den Europäer zum überlegenen 
Vertragsteil werden. Br beutet die Unerfahrenheit, die Notlage oder den 
Leichtsinn des Unzivilisierten im Völkerverkehre zu seinem Vorteil ebenso 
aus wie der wucherische Kreditgeber die gleiche Lage des Kreditnehmers 
im individuellen Verkehre. 
Das nächste Stadium ist das des Erwerbes von öffentlich- 
rechtlichen Hoheitsrechten durch einen förmlichen Staatsvertrag. 
Derart werden einzelne Häfen- und Marktplätze rechtlich erschlossen, 
der Straßen-, Bahn- und Bergbau der eindringenden Macht zur ausschließ 
lichen Ausbeutung übertragen. Es entsteht das System der ge 
schlossenen Einflußsphären, das einerseits durch Ver 
träge mit dem Herrscher des zu erschließenden Gebietes und anderer 
seits durch Verträge mit den Mitbewerbern rechtlich geschützt wird. 
In dem zu erschließenden Gebiete wird eine einzelne Nation unter 
Ausschluß der übrigen bevorrechtet. Der Umfang der Konzessionen 
und Privilegien des Staates, dem der wirtschaftliche Einfluß eingeräumt 
wird, nimmt immer größere Formen an. Es entwickelt sich die Methode 
des Ausschlusses des Mitbewerbes anderer bis zur ungehinderten Aus 
beutung des wirtschaftlich erschlossenen Landes durch eine Macht. 
So darf z. B. nach dem Abkommen zwischen Großbritannien und Tibet
	        

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Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
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