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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

252 
Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
um die Verhinderung des Transportes feindlicher Waren auf neu 
tralen Schiffen handelt, wäre dem ohnehin schon durch die freizugebende 
Wegnahme des feindlichen Gutes von neutralen Schiffen entsprochen. 
Aber auch insoweit es sich um die Hinderung des Transportes neutraler 
Waren handelt, sollte ihm der Grundsatz der „wirtschaftlichen 
Neutralität“ entgegenstehen. Der neutrale Staat soll verpflichtet 
werden, die Unterstützung der Kriegführenden auch den Angehörigen 
seiner Volkswirtschaft zu untersagen. Bei Zulassung 
des Wirtschaftskainpfes wird die neutrale Volkswirtschaft durch ihre 
privaten Lieferungen irgendwelchen Kriegsbedarfes Teilnehmerin 
am Kriege. Sollen aber die Neutralen nicht mehr in die Dienste der 
Kriegführenden gezwungen werden (M e u r e r, Freiheit 60), dann ist 
es ihre Pflicht, sich der wirtschaftlichen Unterstützung durch Angehörige 
ihrer Volkswirtschaft zu enthalten. Dann aber wäre eine Fernblockade 
überhaupt überflüssig. 
Noch weniger als die Fernblockade selbst ist deren Verschärfung durch 
eine Gestellungspflicht der neutralen Schiffe in einem Hafen eines Krieg- 
führenden anzuerkennen. Die Vermutung, daß ein Schiff schon deshalb, 
weil es auf hoher See auf dem Wege zu oder von einem neutralen Hafen mit 
der Möglichkeit des Zuganges zum Feindeslande angetroffen wurde und 
nicht einen Hafen des Kriegführenden angelaufen hat, als ein Schilf mit 
feindlicher Bestimmung oder feindlichen Ursprungs zu betrachten ist, ist 
zu verwerfen. Dem Kriegführenden kommt das Recht der Anhaltung 
und die Untersuchung neutraler Schilfe nur auf hoher See zu. 
Einer Abschaffung der auf diese Weise stark entwerteten Blockade 
könnte unter der Voraussetzung zugestimmt werden, daß nicht das Konter 
banderecht zu einer Blockade ohne Effektivität ausgedehnt würde. 
Die Seemine. 
Das neue Kriegsmittel der Seemine bedeutet eine Verschärfung des 
Wirtschaftskrieges insoferne, als auch Schiffe und Waren vernichtet 
werden, die der Wegnahme nach den Grundsätzen des Prisenrechtes nicht 
unterliegen würden. Die Eigenart der Seemine bringt es mit sich, daß 
sie als verankerte Mine jedes passierende Schiff, ob feindlicher 
oder neutraler Flagge mit den Waren zum Sinken bringt, und daß die 
Wirksamkeit der treibenden oder von der Verankerung losgeris- 
senen Mine überhaupt nicht örtlich beschränkt ist. 
An die Abschaffung der Mine kann nicht gedacht werden, weil sie 
ein unentbehrliches Kampfmittel ist, um die Blockade unwirksam zu 
machen, um die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren zu sichern 
und die Küste vor einem überraschenden oder übermächtigen Angriff 
zu schützen. Sie ist ein bevorzugtes Mittel zum Ausgleiche der Ver 
schiedenheit unter den maritimen Streitkräften.
	        

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Modern Monetary Systems. King, 1927.
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