Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

288 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Ostsee-Kanals erfolgt; es sind die Grundsätze der Internationalisierung 
des Suezkanals ohne die Neutralisierung einfach übertragen 
worden. 
Es wird allen mit Deutschland im Frieden befindlichen Nationen die 
Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt für Handels 
und Kriegsschiffe im Kanal und seinen Zugängen gewährleistet (D Art. 380). 
Die Angehörigen, das Eigentum und die Schiffe aller Mächte werden hin 
sichtlich der Abgaben und Erleichterungen völlig gleichgestellt, unter 
Ausschluß von Vorrechten Deutschlands oder einer meistbegünstigten 
Nation. Der Verkehr von Personen und Schiffen darf nur durch Polizei-, 
Zoll-, Sanitäts-, Aus- und Einwanderungsvorschriften und durch Ver 
bote gegen die Ein- oder Ausfuhr von Gütern beschränkt sein. Diese Vor 
schriften müssen angemessen und einheitlich sein; sie dürfen den Ver 
kehr nicht unnötig behindern (D Art. 381). Es sind nur Abgaben zulässig, 
um die Kosten der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit oder der Ver 
besserung in gerechter Weise zu decken oder um Ausgaben im Interesse 
der Schiffahrt zu bestreiten. Die Erhebung muß unter Ausschluß der 
Einzeluntersuchung der Ladungen, mit Ausnahme eines Betruges oder 
einer Übertretung erfolgen (D Art. 382). Die Güter des Durchgangsverkehrs 
können versiegelt oder unter Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden; 
es ist der Schiffsverkehr nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen 
zulässig (D Art. 383). Andere Abgaben sind ausgeschlossen (D Art. 384). 
Die Kanalregulierung wird Deutschland auferlegt und ihm jede Arbeit 
zur Behinderung der Schiffahrt untersagt (D Art. 385). 
Die ursprünglich für den Fall des Verlangens einer beteiligten Macht 
in Aussicht genommene internationale Kommission ist schließlich in Weg 
fall gekommen; doch wird ein vom Völkerbund eingesetztes Gericht 
für Vertragsverletzungen oder Auslegungsstreitigkeiten berufen. Deutsch 
land wird verpflichtet, eine Lokalbehörde in Kiel zur Entscheidung von 
Streitigkeiten in erster Instanz einzusetzen und nach Möglichkeit Klagen 
abzustellen, die durch die konsularischen Vertreter einer beteiligten Macht 
vorgebracht werden (D Art. 386). 
e) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Eisenbahn-, 
Fernschreib- und Fernsprechverkehr, 
Für die Ordnung des Eisenbahnverkehrs kommen in erster 
Linie die allgemeinen Bestimmungen über den Durchgangs 
verkehr durch Deutschland und Österreich in Betracht (D Art. 321 
bis 324, ö Art. 284—287), wovon bereits die Rede war. 
Die besonderen Bestimmungen über internationale Trans 
porte sichern dem Güterverkehr aus den Gebieten der AAM nach 
Deutschland bzw. Österreich oder durch Deutschland bzw. Österreich 
nach diesen Gebieten hinsichtlich der Gebühren (einschließlich aller Rück-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.