Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

302 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Slowakei dienen sollen. Deutschland wird zu dieser Verpachtung ver 
pflichtet und muß sich im vorhinein der näheren Ordnung durch eine 
gemischte Kommission, die aus einem Vertreter Deutschlands, der 
Tschecho-Slowakei und Rußlands bestehen soll, unterwerfen. Die Ord 
nung dieses Benutzungsrechtes kann alle 10 Jahre durch die Kommission 
überprüft werden (D Art. 363, 364). 
Österreich wird die Freiheit der Durchfuhr zum 
adriatischen Meere zugestanden (liberte de transit vers PAdriatique). 
Es erhält die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen, 
die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt 
wurden, [zuerkannt. Bis zu einem allgemeinen Abkommen zwischen 
den AAM erhält damit Österreich die Rechte, die jede AAM hinsicht 
lich der freien Durchfahrt auf den für den internationalen Verkehr ge 
eignetsten Wegen in Österreich hat (ö Art. 284). Dies bedeutet die 
Freiheit vom Durchfuhrzölle wie von jeder unnötigen Verzögerung oder 
Einschränkung und die Gleichstellung hinsichtlich der Abgaben und Er 
leichterungen, sowie in jeder anderen Hinsicht mit den einheimischen 
Gütern in den Staaten, welche die Häfen der früheren österreichisch 
ungarischen Monarchie erworben haben. Die Steuern und Lasten dürfen 
mit Rücksicht auf die Verkehrsbedingungen nicht zu hoch sein und 
müssen von der Nationalität des Eigentümers der Ware und des Trans 
portmittels unabhängig sein. Diese Freiheit umfaßt auch den Post-, 
Fernschreib- und Fernsprechdienst. Sonderabkommen unter den betei 
ligten Staaten oder Verwaltungen sollen die näheren Bedingungen regeln 
(ö Art. 311). 
Der Vertrag von St. Germain hat dem tschecho-slowakischen Staat 
das Recht, seine Eisenbahnzüge über bestimmte auf österreichischem 
, Gebiet gelegene Teilstrecken zu führen, eingeräumt. Es sind dies die 
Linien: von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Öden bürg (Sopron), 
Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur mit Abzweigung von 
Mura-Keresztur nach Pragerhof; von Budweis (Budejovice) nach Triest 
über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von 
Klagenfurt nach Tarvis. Diese Linien können durch ein Abkommen 
zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Ver 
waltung der betroffenen Eisenbahn abgeändert werden (ö Art. 322). Die 
technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen sollen im Ein 
vernehmen zwischen den Eisenbahnverwaltungen festgesetzt werden. 
Uber die strittig gebliebenen Punkte des Abkommens entscheidet ein 
von der britischen Regierung ernannter Schiedsrichter. Bei Streitig 
keiten über die Auslegung des Abkommens oder bei nicht geregelten 
Schwierigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, solange nicht der Völker 
bund eine andere Art des Verfahrens einführt (ö Art. 324). 
Der Durchzug umfaßt das Recht, die von der tschecho-slowakischen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.