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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

50 
tiberblick. 
Das Programm des Justizministers Briand stellte zwei wirtschaftliche 
Kriegsziele auf. Es sollte zunächst der feindliche Handel in Frank 
reich vernichtet werden. Durch die Ausnahmegesetzgebung wollte die 
Regierung einen Einblick in dessen Organisation und Bedeutung gewinnen, 
um so mehr, als es beim Mangel von Handelsregistern an einem verläß 
lichen Anhaltspunkte für die Abschätzung der feindlichen Handelswerte 
fehlte. Das französische Wirtschaftsleben sollte wieder in französische 
Hände gelegt werden, wirtschaftlich verloren gegangene Gebiete sollten 
wieder gewonnen werden. Die französische Regierung wollte durch den 
Einblick in die Verträge, Korrespondenzen, Bücher und den Bankver 
kehr, die feindliche Invasion feststellen, um die deutsche und 
österreichische Vorherrschaft in der chemischen, metallischen 
und elektrischen Industrie, in der Kalzium- und Karbiderzeugung und in 
den Brauereien zu brechen. 
Als zweites Ziel schwebte der Regierung die Gewinnung eines Pfandes 
(otage economique) bei den Friedensverhandlungen vor; deshalb, nicht 
wegen der feindlichen Interessen wurde die Tätigkeit des Sequesters eine 
„mesure conservatoire" genannt. Hierbei ging die Regierung keineswegs 
soweit als einzelne Antragsteller, wie z. B. der Deputierte Georges Berry 
in der Kammersitzung vom 22. Dezember 1914, es forderten, daß über 
haupt jedem Deutschen und Österreicher und denjenigen, die von ihnen 
abstammen, das Recht, Vermögen zu besitzen, entzogen werde (C u r t i, 
Handelsverbot 27); allein bei den feindlichen Zollgütern hat die französische 
Regierung bereits bei Kriegsausbruch die Konfiskation angeordnet. 
Bei diesen Ausbrüchen der nationalen Leidenschaft fand die Zusicherung, 
Güter, die von den Feinden selbst im Stiche gelassen wurden, nur zu ver 
wahren, keinen Glauben. Die feindlichen Staatsangehörigen wurden in 
kürzester Frist ausgewiesen oder in Konzentrationslagern interniert, ohne 
daß man ihnen ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Ordnung ihrer 
Vermögensangelegenheiten ließ. Es wurde ein Grundsatz, die französi 
schen Schuldner und insbesondere die französischen Banken zu Se 
questern ihrer Gläubiger zu bestellen; ja die französische Praxis ver 
weigerte sogar dem feindlichen Schuldner die Berufung auf den Krieg 
als Aufhebungsgrund der höheren Gewalt bei Vorkriegsverträgen, weil 
Deutschland und Österreich den Krieg gewollt und angefangen hätten. 
Darauf haben die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain zu- 
rückgegriffen. 
Wie in England und Frankreich die richterliche Gewalt im Dienste 
der Staatspolitik stand, so geschah auch in R u ß 1 a n d die Entrechtung 
der Ausländer mit Hilfe der richterlichen Organe. Nach dem Ukas vom 
28. Juli/10. August 1914 haben alle den Untertanen der feindlichen Staaten 
durch Verträge oder nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit gewährten 
Begünstigungen und Vorrechte während des Krieges keine Geltung; die ; ,
	        

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Die Entwickelung Der Eingetragenen Genossenschaften in Preussen Während Des Letzten Jahrzehnts. Preussische Central-Genossenschafts-Kasse, 1906.
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