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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1014011027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25942
Document type:
Monograph
Author:
Prion, Willi http://d-nb.info/gnd/101278861
Title:
Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Julius Springer
Year of publication:
1936
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 240 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Die Menschen im Betrieb
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

Der Unternehmer und Betriebsführcr. 
55 
Wenn man daran denkt, die Bezüge mit der Leistung des Vorstandes in Be 
ziehung zu bringen, dann müßte natürlich der Hauptanteil in der Tantieme be 
stehen und das feste Gehalt nur als eine Vorauszahlung auf diese angesehen wer 
den. Bei der Höhe der Tantieme wäre der besondere Fall zu berücksichtigen; ob 
es sich um ein junges Unternehmen handelt, das durch besondere Leistungen in die 
Höhe gebracht wird oder ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Gewinne 
gesichert sind. Daraus ergibt sich, daß in einem Palle der Anteil am Gewinn (auch 
in Hundertsätzen) hoch sein kann, während in anderen Fällen der Anteil (auch in 
Hundertsätzen) niedrig sein kann — und sein sollte. Aber es ist häufig so, daß die 
Anstrengungen des Aufbaues einer Unternehmung von seinem Nachfolger in mühe 
losem Tantiemenbezug geerntet werden. Es ist zutreffend, wenn das Reichsgericht 
feststellt, daß für außergewöhnliche Leistungen auch hohe Entgelte angebracht 
erscheinen können. Fraglich ist, ob in der Praxis immer nach diesem Grundsatz 
verfahren wird. 
Auch der Aufsichtsrat, der die Entgelte für den Vorstand festlegt, ist durch 
Tantiemebezug am Gewinn der Unternehmung beteiligt. Wenn der Aufsichtsrat 
nur das wäre, was der Gesetzgeber von ihm verlangt: Nachprüfung der Geschäfts 
tätigkeit des Vorstandes, dann wäre eine Gewinnbeteiligung überhaupt nicht be 
rechtigt. Für diese Prüfungstätigkeit könnte eine feste Entschädigung gezahlt 
werden. Da aber in Deutschland der Aufsichtsrat in der Regel mehr leistet, als 
dem gesetzlichen Überwachungsorgan vorgeschrieben ist, der Aufsichtsrat meist 
(wie im 1. Buch näher ausgeführt) an der Leitung teilnimmt und auf die Geschäfts 
abschlüsse Einfluß hat, so ist grundsätzlich die Gewinnbeteiligung berechtigt. 
Mit Recht sieht das HGB. die Bestimmung vor, daß eine Tantieme für den Auf 
sichtsrat nur gezahlt werden darf (sofern diese in Prozenten des Gewinnes ver 
einbart ist), wenn zuvor 4% des Aktienkapitals für die Aktionäre als Gewinnanteil 
sichergestellt worden sind. Für die Berechnung der Tantieme des Vorstandes gilt 
diese Einschränkung nicht. Da es möglich ist, mehrere Aufsichtsratsstellen in 
einer Hand zu vereinigen, lassen sich auf diese Weise erkleckliche Einkommen 
bilden. Dasselbe gilt übrigens auch für die Vorstandsmitglieder, wenn sie zugleich 
bei befreundeten Gesellschaften den Posten eines Aufsichtsratsmitgliedes beklei 
den (Häufung von Aufsichtsratsstellen und Einkommen hei Bankdirektoren). 
Es hegt in der Natur des Wirtschaftsbetriebs, daß hier hohe Gewinne entstehen 
können, die ihrerseits zur Bildung hoher Geldeinkommen Veranlassung geben. 
Sie können an sich hoch oder im Verhältnis zu anderen Einkommen hoch sein. 
Insbesondere können sich diese hohen Einkommen in den Aktiengesellschaften 
bilden, wo Großbetrieb und Großunternehmung Zusammenwirken und hohe Ge 
winne erzeugen. Nimmt man dazu noch die Möglichkeit, daß das Aktienwesen 
und die Konzembildung die Anhäufung von Aufsichtsratsstellen in einer Hand er 
möglichen und begünstigen, so braucht nicht Wunder zu nehmen, wenn hier Ein 
kommen von 100 000 RM, ja bis 500 000 RM und mehr Zustandekommen. Es sei 
wiederholt, daß sie im einzelnen Falle und angesichts besonderer Leistungen durch 
aus angemessen sein können, wie auch der oder die Inhaber einer Personalunter 
nehmung über solche Gewinne verfügen können. Trotzdem ist es verständlich, 
wenn derartig hohe Bezüge Aufsehen erregen und von denen bemängelt werden, 
die sich mit weit geringeren Entgelten abfinden müssen, obwohl auch sie ihre ganze 
Arbeitskraft einsetzen. So ist das Vorgehen des Staates zu verstehen: Einführung 
einer besonderen Tantiemesteuer für Aufsiohtsräte, progressive Staffelung der 
Einkommensteuer (bis auf 50% des Einkommens), die Beschränkung der Zahl 
der Aufsichtsratsmitglieder bei der einzelnen Aktiengesellschaft (höchstens 30), 
die Beschränkung der Aufsichtsratposten in einer Hand (höchstens 20), sowie die 
Kenntlichmachung der (gesamten) Bezüge von Vorstand und Aufsiehtsrat in der
	        

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Der Wirtschaftsbetrieb Als Betrieb (Arbeit). Verlag von Julius Springer, 1936.
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